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Reform
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ApoVWG – was tritt wann in Kraft?

Das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) wurde gestern verkündet und tritt in weiten Teilen heute in Kraft. Es gibt aber Ausnahmen. Ein Überblick.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 02.07.2026  13:00 Uhr

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hielt an der umstrittenen PTA-Vertretungsregelung fest, die am Ende aber noch nachgeschärft wurde und obendrein einen anderen Wortlaut bekam. Sie tritt mit dem heutigen 2. Juli in Kraft; in ländlichen Regionen kann die zuständige Behörde damit die »vorübergehende Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs« im Einzelfall genehmigen. Die Regelung wird bis Ende Dezember 2031 erprobt. Sie sieht vor, dass eine Vertretung für bis zu 20 Tage im Jahr erfolgen darf, jedoch längstens an zehn zusammenhängenden Tagen. Für Hauptapotheken, krankenhausversorgende Apotheken sowie Apotheken, die patientenindividuell verblistern oder Parenteralia herstellen, ist die Genehmigung ausgeschlossen.

Unmittelbar wirksam wird auch die Regelung zu Schnelltests in Apotheken. So dürfen laut §24 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes Apotheker sowie das in der Apotheke tätige pharmazeutische Personal »In vitro-Diagnostika, die für patientennahe Schnelltests bei Testung auf Adenoviren, Influenzaviren, das Norovirus, Respiratorische Synzytialviren und das Rotavirus verwendet werden«, anwenden. Unabhängig von der beruflichen Qualifikation ist zudem  die Anwendung von In-vitro-Diagnostika, die für patientennahe Schnelltests bei Testung auf HIV, das Hepatitis-C-Virus, das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) und Treponema pallidum verwendet werden«, gestattet.

Chronikerabgabe als Selbstzahlerleistung sofort wirksam

Mit dem ApoVWG wird Apotheken auch die Rx-Abgabe ohne vorliegendes Rezept ermöglicht. Die Chroniker- sowie die Akutversorgung ist in den neuen Paragrafen 48 a und b im Arzneimittelgesetz (AMG)  geregelt. Sie treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft: Die Akutversorgung (48b) ist an eine Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) gekoppelt, die Details regeln soll und ihrerseits auf Empfehlungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) fußt. Die Arzneimittelkommissionen der Ärzte und der Apotheker werden bei der Erstellung eingebunden. Das BfArM muss seine Empfehlungen erst bis 2. Juli 2027 erstmals vorlegen, weshalb es noch dauern dürfte, bis die Regelung wirksam wird.

Die Chronikerabgabe, die eine unterbrechungsfreie Versorgung sicherstellen soll, tritt hingegen sofort in Kraft. Die Abgabe erfolgt auf Selbstzahlerbasis, wobei die Apotheken für den Aufwand einen Betrag von fünf Euro pro Abgabe verlangen können. Dies ist allerdings in der begleitenden Verordnung geregelt, die erst noch durch den Bundesrat muss.

Auch die erleichterten Bedingungen für den Betrieb einer Zweigapotheke gehören zur Apothekenreform, die Vorschriften sind allerdings über das ApoVWG und die begleitende Mantelverordnung verteilt, mit der sich am 10. Juli der Bundesrat befassen soll. Einige Vorgaben treten sofort in Kraft, etwa kann die bestehende Betriebserlaubnis um eine Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke erweitert werden.

Keine exklusiven Rabattverträge für Biosimilars

Mit dem ApoVWG sollen Nullretaxationen erschwert werden; auch diese Regelungen gelten ab heute. Zudem werden weitere Neuregelungen zur Flexibilisierung der Versorgung wirksam. So gelten für zwei Jahre erweiterte Austauschmöglichkeiten bei nicht verfügbaren Rabattarzneimitteln. Apotheken können Teilmengen von Fertigarzneimitteln abrechnen, BtM-Fertigarzneimittel können jetzt auch in Kommissionierautomaten gelagert werden. Ab heute kann überdies die Leitung von Filial- und Zweigapotheken auf zwei Apothekerinnen oder Apotheker aufgeteilt werden. Exklusive Rabattverträge für Biosimilars werden bis Juli 2028 ausgeschlossen.

Andere Regelungen brauchen aus verschiedenen Gründen noch Zeit, so etwa die vergüteten Teilnotdienste. Künftig erhalten Apotheken nicht nur Zuschüsse für vollständige Nacht- und Notdienste, sondern auch für Teilnotdienste, die mindestens den Zeitraum von 20 bis 22 Uhr abdecken. Die Regelung tritt zum 1. Oktober in Kraft.

Mustercurricula für Impfen und venöse  Blutabnahme

Apothekerinnen und Apotheker dürfen mit dem ApoVWG alle Totimpfstoffe verimpfen, dürfen die Impfungen zudem an PTA, PhiP und Pharmazieingenieure delegieren. Voraussetzung sind aber entsprechende Schulungen, für deren Ausarbeitung das Gesetz der Bundesärztekammer (BÄK) sowie der Bundesapothekerkammer (BAK) Zeit einräumt.

Die BAK entwickelt demnach bis zum 2. September 2026 in Zusammenarbeit mit der BÄK ein Mustercurriculum für die ärztliche Schulung sowie Ergänzungsschulung für Apotheker; wer bereits die ärztliche Schulung für die Grippe- und Covid-19-Impfungen absolviert hat, bekommt dies anerkannt, muss an den Ergänzungsschulungen aber teilnehmen.

Für PTA, PhiP und Pharmazieingenieure erarbeiten BÄK und BAK bis 2. November ein Mustercurriculum für die ärztliche Schulung. Das gilt auch für die venöse Blutabnahme, hier soll ebenfalls bis zum 2. November ein Mustercurriculum erstellt werden.

Auch für die neuen pharmazeutischen Dienstleistungen (pDL) braucht es noch Zeit. Bis 1. September entwickelt die BAK für die pDL verbindliche Arbeitsempfehlungen. Binnen vier Monaten sollen Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband Details etwa zur Honorierung und Leistungsbeschreibung erarbeitet haben. Ergeben die Verhandlungen keine Einigung, entscheidet die Schiedsstelle binnen weiterer drei Monate.

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