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Rechtliche Rahmenbedingungen
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Zweigapotheken im Fokus

Mit der Apothekenreform will der Gesetzgeber insbesondere die Landapotheken stärken. Eine aus seiner Sicht wirksame Maßnahme ist die erleichterte Gründung von Zweigapotheken. Die Treuhand Hannover beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 14.08.2026  14:30 Uhr

Erklärtes Ziel der Apothekenreform ist vor allem eine Stärkung der Apotheken auf dem Land. Denn gerade in ländlichen Regionen droht die gesundheitliche Versorgung immer weiter auszudünnen. Mit dem Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) hat der Gesetzgeber nach eigenen Angaben neue Möglichkeiten geschaffen, um die ländliche Apothekenversorgung zu sichern. Eine davon ist die erleichterte Gründung von Zweigapotheken.

Während es in der Gesetzesbegründung heißt: »Dies dient dem Erhalt einer flächendeckenden Arzneimittelversorgung durch ein entsprechendes Apothekennetz«, lehnt die ABDA die Idee hingegen strikt ab. Die nur mit beschränktem Angebot arbeitenden Zweigapotheken seien »patientenfeindlich« und schwächten zudem die vollversorgenden Apotheken in der Umgebung.

In der Tat bietet eine Zweigapotheke nur eine »abgespeckte« Apothekenversorgung. Rechtsanwalt Klaus Laskowski von der Treuhand Hannover definiert in seinem Magazin-Beitrag: »Eine Zweigapotheke ist eine von einer anderen, nahe gelegenen öffentlichen Apotheke (Vollapotheke) abhängig betriebene, somit komplett unselbstständige, nicht voll ausgestattete Apotheke mit einer zeitlich beschränkten Betriebserlaubnis.«

»Abgelegen« und »nahe gelegen« – was heißt das?

Während eine Filialapotheke auch eigenständig laufen kann, braucht eine Zweigapotheke stets eine Hauptapotheke in der Nähe. Bislang waren Zweigapotheken eher selten: Laut ABDA gab es bis 2025 bundesweit lediglich neun solcher Betriebe. Im Zuge der Reform könnte sich das nun ändern.

Als Bedingung für die Gründung einer Zweigapotheke reiche es nun aus, wenn ein abgelegener Ort oder Ortsteil mit mangels Apotheke deutlich eingeschränkter Arzneimittelversorgung existiert, so der Treuhand-Experte. »Abgelegen« bedeutet laut Gesetz, dass der Weg zur nächsten Apotheke mehr als sechs Kilometer beträgt. Es reiche aber auch eine kürzere Entfernung als sechs Kilometer, wenn die Erreichbarkeit der nächstgelegenen Apotheke mit öffentlichen Verkehrsmitteln während der allgemeinen Ladenöffnungszeiten »in der Regel eingeschränkt« ist.

Grundsätzlich reicht es für die Gründung einer Zweigapotheke aus, wenn entweder die Haupt- oder eine der Filialapotheken »nahe gelegen« ist. »Was hierunter zu verstehen ist, definiert der Gesetzgeber leider weiterhin nicht – das werden daher die Verwaltungsbehörden und Gerichte in Zukunft noch näher zu definieren haben«, gibt der Treuhand-Rechtsexperte zu bedenken. Aufgrund der Vorgabe der Abgelegenheit von Zweigapotheken würden es jedenfalls regelmäßig mehr als sechs Kilometer sein.

»Ein möglicher Ansatz wäre es, hier auf bestehende Regelungen abzustellen, die es beispielsweise bei der Versorgung von Heimen oder zur Gründung von Filialapotheken gibt, wenngleich die Vorgaben ›benachbart‹ und ›nahe gelegen‹ sich sprachlich unterscheiden.« Beiden Bestimmungen sei allerdings gemein, dass damit jeweils eine verlässliche Arzneimittelversorgung der Bevölkerung vor Ort gewährleistet werden soll. Weitere Entfernungen als nach diesem Kreisgrenzen-Prinzip mit einer Versorgungsmöglichkeit innerhalb einer Stunde Fahrtzeit werde es jedenfalls nicht geben, so Laskowski.

Bis zu zwei Zweigapotheken können Apothekeninhaber betreiben, entweder neben einer Einzelapotheke oder einem Filialverbund mit einer Haupt- und bis zu drei Filialapotheken: Maximal sind somit sechs Apotheken möglich. Die Betriebserlaubnis für Zweigapotheken wurde von fünf auf nunmehr zehn Jahre verlängert. Das sei beispielsweise für die Laufzeit von Mietverträgen wichtig, betont Laskowski. Die Erlaubnis kann entsprechend um weitere zehn Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen weiter stimmen. Sollte die nahe gelegene Vollapotheke schließen, erlischt auch die Betriebserlaubnis für die Zweigapotheke. Hingegen sei der Weiterbetrieb aber auch dann zulässig, falls sich unter den 10 Jahren eine andere Vollapotheke vor Ort ansiedeln sollte, unterstreicht der Treuhand-Jurist.

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