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Änderungsanträge
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Klarstellung zur Cannabis-Vorrangregelung

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ordnete die Bundesregierung auch die Cannabisversorgung neu: Fertigpräparate sollen eine Zeit lang Vorrang gegenüber Rezepturen haben. Dafür gab es Kritik. Nun entschärfen die Regierungsfraktionen die Vorgaben.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 30.09.2026  16:00 Uhr

Die Vorrangregelung war kurzfristig ins GKV-Spargesetz aufgenommen worden. Konkret geht es um die neue Vorgabe, dass gesetzlich Versicherte grundsätzlich erst einen mindestens sechsmonatigen Therapieversuch mit einem zugelassenen Cannabis-Fertigarzneimittel durchlaufen müssen, bevor eine cannabishaltige Rezeptur verordnet werden darf. Diese Regelung wurde erst kurz vor dem Gesetzesbeschluss per Änderungsantrag eingefügt. Zudem werden Cannabisblüten künftig nicht mehr von den Krankenkassen erstattet.

Eine Aussage des damaligen Vorsitzenden des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA), Josef Hecken, während der Anhörung im Gesundheitsausschuss sorgte im Nachgang für Irritationen. Auf Nachfrage des CSU-Abgeordneten Stephan Pilsinger hatte Hecken einen verpflichtenden sechsmonatigen Therapieversuch mit Fertigarzneimitteln als mögliche Lösung vorgeschlagen. Zudem könnten Cannabis-Vollextrakte als zugelassene Fertigarzneimittel ausdrücklich berücksichtigt werden, so Hecken weiter.

Ein Präparat nannte er nicht – wie der Deutsche Hanfverband (DHV) aber kritisierte, zielte Hecken damit »eindeutig« auf Exilby ab, ein THC-haltiges Fertigarzneimittel des Münchner Unternehmens Vertanical. Da dessen Gründer und CEO Clemens Fischers vor der Bundestagswahl 2025 viel Geld an CSU, FDP, SPD und CDU gespendet hatte, mutmaßte der DHV, dass wirtschaftliche Interessen Einfluss auf die Gesetzgebung genommen haben könnten.

Therapie nur mit passender Indikation, Dauer wird ärztlich festgelegt

In den Änderungsanträgen entschärfen die Regierungsfraktionen die Vorrangregelung nun. Ein Therapieversuch mit einem zugelassenen Cannabis-Fertigarzneimittel bleibt demnach grundsätzlich vorgesehen. Dieser Therapieversuch muss aber nur für die Indikation erfolgen, für die das Fertigarzneimittel tatsächlich zugelassen ist. Der Vorrang etwa für Exilby, das für bestimmte chronische Rückenschmerzen zugelassen ist, würde sich also auf die jeweilige Zulassung beschränken.

Änderungen gibt es auch bei der Dauer des Therapieversuchs. Dieser wird nicht mehr gesetzlich festgelegt, sondern der behandelnde Arzt soll nach medizinischen Kriterien entscheiden.

Die geplanten Folgeregelungen zum GKV-Spargesetz sollen im Omnibusverfahren an das Gesetz zur Reform der Notfallversorgung angehängt werden, zu dem es am Mittwoch, 7. Oktober, eine Anhörung im Gesundheitsausschuss geben soll.

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