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Keine Blüten mehr
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Ärzte und Kassen einigen sich auf neue Cannabis-Regeln

Mit dem GKV-Spargesetz werden Cannabisblüten nicht mehr von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattet. Jetzt haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband auf neue  Regeln zur Cannabis-Therapie verständigt.
AutorKontaktPZ
Datum 07.08.2026  12:10 Uhr

Seit dem Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes am 30. Juli gelten neue Regelungen für die Verordnung von Cannabis. Cannabisblüten dürfen nicht mehr zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden. Außerdem hat die erstmalige Versorgung mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel in einem sechsmonatigen Therapieversuch zu erfolgen. Die neuen Regelungen stießen auf erhebliche Kritik – bis hin zum Vorwurf politischer Einflussnahme.

Jetzt haben sich die KBV und der GKV-Spitzenverband auf eine gemeinsame Auslegung der neuen Regelungen zur Therapie mit cannabishaltigen Arzneimitteln verständigt. Das teilte die KBV in ihren »Praxisnachrichten« mit.

Die Vorgabe, dass zunächst ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem cannabishaltigen Fertigarzneimittel erfolgen muss, gilt demnach nur für die Indikationen, für die die jeweiligen Fertigarzneimittel auch zugelassen sind. Der Arzt könne die Therapie jedoch auch abbrechen und ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel, zum Beispiel einen Cannabis-Extrakt, verordnen. Ein zweites für die Indikation zugelassenes Fertigarzneimittel müsse nicht getestet werden. Als mögliche Gründe für einen Abbruch nennt die KBV, dass sich die Therapie als unwirksam herausstellt oder vom Patienten nicht vertragen wird.

Mehrere Sonderregeln

Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben sich außerdem darauf verständigt, dass sofort ein Cannabis-Extrakt verordnet werden darf, wenn ein Patient starke Schmerzen hat oder keine zugelassenen Fertigarzneimittel für seine Indikation zur Verfügung stehen.

Patienten, die bisher mit Cannabis in Form von Extrakten oder Rezepturen behandelt wurden, haben demnach weiterhin Anspruch auf diese. Die Ärzte dürfen ihnen Folgeverordnungen für Cannabis-Extrakte oder Rezepturen ausstellen. Die Pflicht für einen sechsmonatigen Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel entfällt.

Die KBV weist außerdem darauf hin, dass bei der Umstellung von Patienten, die bisher mit Cannabisblüten behandelt wurden, eine erneute Genehmigung der jeweiligen Krankenkasse erforderlich ist. Ausgenommen seien Ärzte, die vom Genehmigungsvorbehalt befreit sind. Dazu zählen zum Beispiel Fachärzte für Allgemeinmedizin, Neurologie und Frauenheilkunde.

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