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Unsichere Cannabis-Verschreibungen
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Wann haben Fertigarzneimittel Vorrang?

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband sind sich uneinig, ob Cannabis-Fertigarzneimittel auch bei off-label-Verschreibungen Vorrang haben. Die KBV fordert daher eine Klarstellung vom Bundesgesundheitsministerium (BMG).
AutorKontaktPZ
Datum 21.08.2026  14:00 Uhr

Seit Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes gelten neue Regeln für medizinisches Cannabis. Cannabisblüten dürfen seitdem nicht mehr zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden. Außerdem hat die erstmalige Versorgung immer mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel in einem sechsmonatigen Therapieversuch zu erfolgen.

Anfang August hatten sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband auf eine gemeinsame Auslegung der neuen Regelungen verständigt. Damals hieß es, dass die Vorgabe, dass zunächst ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem cannabishaltigen Fertigarzneimittel erfolgen muss, nur für die Indikationen, für die die jeweiligen Fertigarzneimittel auch zugelassen sind, gilt.

Doch wie die KBV in ihren »Praxisnachrichten« berichtet, ist sie nach einer erneuten rechtlichen Prüfung zu einem anderen Schluss gekommen. Jetzt gelte: »Bei der Erstverordnung von cannabishaltigen Arzneimitteln ist immer erst ein Fertigarzneimittel zu verordnen – auch außerhalb des zugelassenen Anwendungsgebietes«, so die Bundesvereinigung. Dies betreffe allerdings nur Verordnungen bei erstmaligen Therapieversuchen. Bestehende Therapien könnten unverändert fortgesetzt werden. Cannabisblüten seien davon aber ausgenommen.

Die Kassenärzte vertreten damit eine andere Auffassung als der GKV-Spitzenverband. »Wir brauchen jetzt dringend eine Klarstellung des Bundesgesundheitsministeriums«, sagt KBV-Vorstandsmitglied Sibylle Steiner. Bis dahin empfiehlt die KBV den verschreibenden Ärztinnen und Ärzten, bei Unsicherheit eine Genehmigung der zuständigen Krankenkasse einzuholen.

KBV und GKV-Spitzenverband sind sich jedoch weiterhin einig, dass der erste Therapieversuch abgebrochen werden darf, wenn sich das Fertigarzneimittel als unwirksam herausstellt oder nicht vom Patienten vertragen wird. Ein zweites Fertigarzneimittel müsse dann nicht eingesetzt werden, da das Gesetz lediglich von »einem« Therapieversuch und Fertigarzneimittel spricht.

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