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Änderungsanträge
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Hilfsmittelverträge und Cannabis

Mit einem neuen Sparpaket will die Bundesregierung weitere Möglichkeiten schaffen, die Kassenfinanzen zu stabilisieren. Neben modifizierten Zyto-Ausschreibungen hält sie auch an neuen Ausschreibungen bei Hilfsmitteln fest. Die Cannabis-Vorrangregelung wird eingeschränkt.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 05.10.2026  12:20 Uhr
Hilfsmittelverträge und Cannabis

Die Koalitionsfraktionen  wollen Zytostatika-Ausschreibungen wieder ermöglichen. An diesem Plan halten sie trotz entschiedener Kritik an dem Instrument fest. In den nun vorliegenden Änderungsanträgen heißt es, dass die Ausschreibungen auf Landesebene erfolgen sollen – ob man damit von den Exklusivverträgen auf Apothekenebene abweicht oder nicht, ist aber noch nicht ganz klar.

Die Anträge sehen weitere Sparpläne und auch Klarstellungen vor. So soll bei neuen Cannabispatienten zunächst ein für die jeweilige Indikation zugelassenes cannabisbasiertes Fertigarzneimittel eingesetzt werden. »Der Vorrang des cannabishaltigen Fertigarzneimittels gilt somit nur innerhalb des zugelassenen Anwendungsgebiets«, heißt es. Damit stellen die Koalitionsfraktionen klar, dass die Vorrangregelung beschränkt ist. Zuvor hatte es reichlich Kritik bis hin zum Vorwurf der politischen Einflussnahme gegeben.

Zugelassene Cannabis-Fertigarzneimittel stellten in den dafür vorgesehenen Anwendungsgebieten gegenüber Cannabisextrakten sowie Rezepturen mit Dronabinol oder Nabilon grundsätzlich die geeignetere Behandlungsoption dar, heißt es zur Begründung.

Zugleich wird die bisher vorgeschriebene Mindestdauer von sechs Monaten für den Therapieversuch abgeschafft. Künftig sollen Ärztinnen und Ärzte im Rahmen ihrer Therapiefreiheit selbst entscheiden können, wie lange ein Therapieversuch sinnvoll ist, insbesondere wenn ein Präparat nicht wirkt oder nicht vertragen wird.

»Neuregelung greift die Erfahrungen mit Ausschreibungen auf«

Nach dem Willen der Koalitionsfraktionen sollen auch Krankenkassen wieder die Möglichkeit erhalten, bestimmte Hilfsmittelversorgungen über Ausschreibungen an ausgewählte Leistungserbringer zu vergeben. Nach Kritik und Hinweisen etwa auf Qualitäts- und Versorgungsprobleme waren die Ausschreibungen 2019 abgeschafft worden. »Die Neuregelung greift die Erfahrungen mit Ausschreibungen auf«, heißt es in den Änderungsanträgen. Ausschreibungen würden nur für Versorgungen, »bei denen dieses Beschaffungsinstrument unter Berücksichtigung der Versorgungsqualität, der Versorgungsstrukturen und der Wirtschaftlichkeit geeignet ist, ermöglicht«.

Vor jeder Ausschreibung müssen die Kassen den Plänen zufolge dokumentieren, dass diese sinnvoll ist. Dabei müssen sie unter anderem berücksichtigen:

Den Verträgen seien »mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Hilfsmittel zugrunde zu legen«. Die Krankenkassen müssten darüber hinaus in der Ausschreibung genau beschreiben, welche Anforderungen an Hilfsmittel und begleitende Dienstleistungen  erfüllt werden müssen.

Zugleich gelte, dass nicht automatisch das billigste Angebot, sondern das wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag erhalte: »Der Preis oder die Kosten dürfen nicht das alleinige Zuschlagskriterium sein.« Wenn nicht bereits besonders hohe Qualitätsanforderungen vorgegeben werden, müssen Qualitätskriterien bei der Bewertung mindestens 50 Prozent des Zuschlags ausmachen.

Kleine und mittlere Leistungserbringer sollen nicht durch zu große Ausschreibungen vom Wettbewerb ausgeschlossen werden. Die Krankenkassen müssen die Auswirkungen auf die wohnortnahe Versorgung berücksichtigen. Außerdem muss für Versicherte weiterhin eine ausreichende Auswahl an Hilfsmitteln bestehen, für die keine Aufzahlung erforderlich ist.

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