| Alexander Müller |
| 05.10.2026 12:00 Uhr |
Die Koalition will neue Verträge in der Versorgung mit Zytostatika einführen. / © picture alliance / Rolf Vennenbernd/dpa
Mit der Notfallreform will die schwarz-rote Koalition im Omnibusverfahren weitere Sparmaßnahmen einführen. Dazu zählen auch neue Zyto-Ausschreibungen. § 129 SGB V soll überarbeitet werden: Wie bislang sollen Krankenkassen oder ihre Verbände mit den Landesapothekerverbänden Verträge schließen können, wonach der Kasse nur Kosten in Höhe eines zu vereinbarenden durchschnittlichen Betrags je Arzneimittel entstehen.
Zusätzlich sollen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen aber »Verträge mit Apotheken der entsprechenden maßgeblichen Organisation der Apotheker auf Landesebene schließen« können. »Dabei können Abschläge auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers und die Preise und Preisspannen der Apotheken vereinbart werden.« Solche Verträge müssen laut Entwurf von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen »gemeinsam und einheitlich geschlossen werden«.
Nicht ganz klar ist der Beitrittsmechanismus der Apotheken. Zwar ist davon die Rede, dass die Kassen Verträge »mit Apotheken« schließen, im gleichen Atemzug werden aber deren Verbände genannt. Das könnte für Open-House-Verträge auf Landesebene stehen oder für tatsächlich exklusive Verträge für einzelne Versorgungsbereiche. So oder so stellt der Entwurf eine Abkehr vom kollektivvertraglichen Modell dar.
In der Begründung heißt es, die Möglichkeit zur Vereinbarung von Sonderregelungen über die Versorgung mit parenteralen Zubereitungen, insbesondere im Hinblick auf Preise, werde »wieder eingeführt«. Das spricht für neue Exklusivverträge, die 2017 aufgrund negativer Auswirkungen auf die Versorgungslage wieder abgeschafft wurden.
Jetzt scheint es vor allem um Einsparungen zu gehen: Ziel der Verträge ist laut Begründung »eine möglichst wirtschaftliche Versorgung der Versicherten«. Allerdings sollen die Wirtschaftlichkeitsreserven »ohne Einschränkungen der Qualität und Sicherheit der Versorgung erschlossen werden können«. Und das spricht nach den bisherigen Erfahrungen eindeutig gegen Exklusivverträge.
Die Kassen müssen solche Verträge nicht abschließen; wenn sie es tun, muss dies von den Landesverbänden gemeinsam »und einheitlich mit Apotheken der entsprechenden maßgeblichen Organisation der Apotheker auf Landesebene« geschlossen werden. Ziel ist laut Begründung: »Durch die Vereinbarungen auf regionaler Ebene soll eine friktionsfreie orts- und zeitnahe Versorgung sichergestellt werden.«