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Dreiteilige Apothekenreform
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Das ändert sich mit der Verordnung

Die Apothekenreform ist auf der Zielgeraden. Mit der Bundesratsdrucksache für die Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und weiterer Verordnungen liegt der zweite Hauptteil vor. Dei Details im Überblick.
AutorAlexander Müller
Datum 01.06.2026  15:25 Uhr

Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) hat ihre Reformpläne von Anfang an aufgeteilt: Neue Aufgaben für die Apotheken sowie Lockerungen für die Betriebsführung werden im Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) geregelt. Am 12. Juni soll sich der Bundesrat damit befassen. Die geplante Verhandlungslösung für das Apothekenhonorar, Skonto-Freigabe und Versandvorschriften sollen per Verordnung umgesetzt werden. 

Die Verordnung muss ebenfalls noch den Bundesrat passieren – das Bundesgesundheitsministerium (BMG) kann sie ohne Anhörung im Bundestag direkt der Länderkammer zuleiten. Seit Ende vergangener Woche liegt der finale Entwurf vor. Nicht enthalten ist die Anpassung des Honorars – was aber keiner Absage gleichkommt. Nach PZ-Informationen soll die stufenweise Erhöhung auf 9,50 Euro in dieser Woche im Kabinett besprochen und dann per eigener Verordnung auf den Weg gebracht werden.

Wermutstropfen bei der Erhöhung des Fixums: Mit dem Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) plant die Regierung ebenfalls zum Jahreswechsel eine Erhöhung des Kassenabschlags der Apotheken von derzeit 1,77 auf dann 2,07 Euro.

Verhandlungslösung ab 2028

Künftig soll der Deutsche Apothekerverband (DAV) mit dem GKV-Spitzenverband direkt über Anpassungen des Honorars verhandeln. Die Verordnung, die jetzt durch den Bundesrat soll, konkretisiert die Vorgaben.

In der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) wird ein neuer § 3a eingeführt. Erstmals zum 1. Januar 2028 und dann jährlich sollen die Vertragspartner in Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung einen gemeinsamen Vorschlag für die Anpassung des Honorars machen. Verhandelt wird dabei nicht nur über die Höhe des Fixums, sondern auch über den variablen Honorarbestandteil von derzeit 3 Prozent des Apothekeneinkaufspreises.

Diesen Teil hätte der DAV lieber ausgeklammert, da die prozentuale Vergütung weniger als Honorar, denn als Kompensation für Vorfinanzierung gesehen wird. Doch das Ministerium ließ sich davon offenbar nicht überzeugen, die Kassen setzen sich ohnehin schon länger für eine Absenkung des prozentualen Zuschlags ein.

Gibt es keine Einigung, entscheidet die Schiedsstelle binnen acht Wochen. Der gemeinsame Vorschlag wird dann dem BMG vorgelegt.

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