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Dreiteilige Apothekenreform
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Das ändert sich mit der Verordnung

Die Apothekenreform ist auf der Zielgeraden. Mit der Bundesratsdrucksache für die Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und weiterer Verordnungen liegt der zweite Hauptteil vor. Dei Details im Überblick.
AutorAlexander Müller
Datum 01.06.2026  15:25 Uhr

Flexiblere Öffnungszeiten

Für alle Apotheken werden die Öffnungszeiten flexibilisiert – bei Beibehaltung der ständigen Dienstbereitschaft. Gerade Apotheken in ländlichen Regionen sollen ihre Öffnungszeiten so besser an den Bedarf vor Ort anpassen können. Die Notdienste werden weiterhin durch die zuständige Behörde eingeteilt.

Für den Botendienst gelten künftig strengere Auflagen: Die Temperaturanforderungen müssen nachweislich eingehalten werden und die Zustellung zuverlässig erfolgen. Wenn vor Auslieferung keine Beratung stattfand, muss diese bei Übergabe erfolgen, was aber auch per Telekommunikation erfolgen kann. Lag das Rezept nicht vor oder erfolgte noch keine Beratung, muss die Zustellung durch pharmazeutisches Personal erfolgen.

Rx-Versand nur bei persönlicher Übergabe

Die ursprünglich geplanten strengeren Auflagen für den Versandhandel wurden nach Widerstand der EU-Kommission in der Verordnung abgeschwächt. Konkret wurde die Verantwortlichkeit der Logistiker gestrichen. Dennoch müssen die Versender selbst künftig Vorgaben für Logistikdienstleister machen und dokumentierte Prozesse sowie risikobasierte Transportplanung nachweisen. Kühlnachweise sind bei Bedarf erforderlich, maximale Transportzeiten müssen festgelegt werden. Für Rx-Arzneimittel wird vorgegeben, dass diese nur gegen persönliche Unterschrift im Haushalt des Auftraggebers oder an eine von ihm beauftragte Person abgegeben werden dürfen.

Apotheker und PTA aus dem Ausland dürfen bereits während ihres Anerkennungsverfahrens eingesetzt werden. Sie arbeiten dann ähnlich wie Auszubildende unter Aufsicht. Abfüllen, Umfüllen, Abpacken und Kennzeichnen dürfen künftig auch von nicht-pharmazeutischem Personal mit geeigneter Ausbildung durchgeführt werden.

Die Ausstattungspflichten werden auf Geräte beschränkt, die übliche Herstellungsformen betreffen. § 5 ApBetrO zu wissenschaftlichen Hilfsmitteln wird komplett gestrichen.

Lieferengpasspauschale erweitert

Bei bestehenden Lieferengpässen werden die Austauschmöglichkeiten der Apotheken erweitert – für mehr Handlungsspielraum und weniger Rückfragen beim Arzt. Die Lieferengpasspauschale von 50 Cent kann künftig auch bei Austausch aufgrund nicht verfügbarer Rabattarzneimittel abgerechnet werden.

Mit der Reform will die Regierung nach eigenem Bekunden für die Apotheken »langfristige, tragfähige und wirtschaftliche Rahmenbedingungen schaffen, mit denen ein flächendeckendes Apothekennetz für eine wohnortnahe Arzneimittelversorgung erhalten werden soll«. Bürokratieabbau, mehr Eigenverantwortung und eine neue Vergütung sollen dies ermöglichen.

Wenn die Verordnung und das ApoVWG im Juni durch den Bundesrat gehen und Ministerin Warken per Verordnung parallel die Honorarerhöhung auf den Weg bringt, wäre die Apothekenreform als Großprojekt des BMG vor der Sommerpause abgeschlossen.

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