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Dreiteilige Apothekenreform
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Das ändert sich mit der Verordnung

Die Apothekenreform ist auf der Zielgeraden. Mit der Bundesratsdrucksache für die Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und weiterer Verordnungen liegt der zweite Hauptteil vor. Dei Details im Überblick.
AutorAlexander Müller
Datum 01.06.2026  15:25 Uhr

Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) hat ihre Reformpläne von Anfang an aufgeteilt: Neue Aufgaben für die Apotheken sowie Lockerungen für die Betriebsführung werden im Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) geregelt. Am 12. Juni soll sich der Bundesrat damit befassen. Die geplante Verhandlungslösung für das Apothekenhonorar, Skonto-Freigabe und Versandvorschriften sollen per Verordnung umgesetzt werden. 

Die Verordnung muss ebenfalls noch den Bundesrat passieren – das Bundesgesundheitsministerium (BMG) kann sie ohne Anhörung im Bundestag direkt der Länderkammer zuleiten. Seit Ende vergangener Woche liegt der finale Entwurf vor. Nicht enthalten ist die Anpassung des Honorars – was aber keiner Absage gleichkommt. Nach PZ-Informationen soll die stufenweise Erhöhung auf 9,50 Euro in dieser Woche im Kabinett besprochen und dann per eigener Verordnung auf den Weg gebracht werden.

Wermutstropfen bei der Erhöhung des Fixums: Mit dem Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) plant die Regierung ebenfalls zum Jahreswechsel eine Erhöhung des Kassenabschlags der Apotheken von derzeit 1,77 auf dann 2,07 Euro.

Verhandlungslösung ab 2028

Künftig soll der Deutsche Apothekerverband (DAV) mit dem GKV-Spitzenverband direkt über Anpassungen des Honorars verhandeln. Die Verordnung, die jetzt durch den Bundesrat soll, konkretisiert die Vorgaben.

In der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) wird ein neuer § 3a eingeführt. Erstmals zum 1. Januar 2028 und dann jährlich sollen die Vertragspartner in Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung einen gemeinsamen Vorschlag für die Anpassung des Honorars machen. Verhandelt wird dabei nicht nur über die Höhe des Fixums, sondern auch über den variablen Honorarbestandteil von derzeit 3 Prozent des Apothekeneinkaufspreises.

Diesen Teil hätte der DAV lieber ausgeklammert, da die prozentuale Vergütung weniger als Honorar, denn als Kompensation für Vorfinanzierung gesehen wird. Doch das Ministerium ließ sich davon offenbar nicht überzeugen, die Kassen setzen sich ohnehin schon länger für eine Absenkung des prozentualen Zuschlags ein.

Gibt es keine Einigung, entscheidet die Schiedsstelle binnen acht Wochen. Der gemeinsame Vorschlag wird dann dem BMG vorgelegt.

Destatis-Daten für Kostenentwicklung

Als Leitplanken für die Verhandlungen sind der Verbraucherpreisindex, die Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung sowie der Grundsatz der Beitragssatzstabilität der GKV vorgesehen. Zur Bewertung der Kostenentwicklung der Apotheken können die Verhandlungspartner über das BMG amtliche Informationen des Statistischen Bundesamtes anfordern und für die Vereinbarung des Vorschlags verwenden.

Wirtschaftlich relevant im Einkauf ist die Wiederfreigabe der Skonti gegenüber dem Großhandel. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Februar 2024 war der Gesamtrabatt auf den variablen Teil der Großhandelsvergütung begrenzt, also nur 3,15 Prozent.

Skonto-Freigabe

Laut Verordnungsentwurf »ist die Gewährung von handelsüblichen Skonti, die im Gegenzug für eine vor Fälligkeit geleistete Zahlung gewährt werden, auch dann zulässig, wenn hierdurch der bei der Abgabe eines Fertigarzneimittels erhobene Preis niedriger ist als die Summe des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers, des in Satz 1 genannten Festzuschlags und der Umsatzsteuer«.

Mit anderen Worten: Großhändler und Hersteller im Direktgeschäft dürfen künftig auch wieder Gesamtkonditionen jenseits von 3,15 Prozent gewähren. Wirtschaftsexperten bezweifeln allerdings, dass diese Maßnahme die Apotheken in der Höhe entlastet, wie das Konditionenniveau vor dem BGH-Urteil vermuten ließe.

Erleichterungen für Filialverbünde

Mit dem ApoVWG wird eingeführt, dass Apotheken in sehr ausgesuchten Konstellationen verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Rezept abgeben dürfen. Mit der Verordnung wird geregelt, dass sie in diesen Fällen einen Betrag von bis zu 5 Euro berechnen dürfen.

Deutliche Erleichterungen sind für Filialverbünde geplant: Die Identitätsprüfung von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen kann zukünftig auf eine Apotheke pro Verbund beschränkt werden.

Zweigapotheken ohne Rezeptur und Labor

Noch weiter zurückgefahren werden die Voraussetzungen für Zweigapotheken. Diese benötigen künftig nur noch eine Offizin und ausreichend Lagerraum, aber beispielsweise keine Rezeptur oder Labor mehr. Der Betrieb bleibt genehmigungspflichtig. Von Notdiensten sind sie ausgenommen. Die zuständige Behörde kann zur Sicherstellung der Versorgung aber zwischen 9 Uhr und 22 Uhr auch Zweigapotheken zu Notdiensten von bis zu zwei Stunden einteilen.

Flexiblere Öffnungszeiten

Für alle Apotheken werden die Öffnungszeiten flexibilisiert – bei Beibehaltung der ständigen Dienstbereitschaft. Gerade Apotheken in ländlichen Regionen sollen ihre Öffnungszeiten so besser an den Bedarf vor Ort anpassen können. Die Notdienste werden weiterhin durch die zuständige Behörde eingeteilt.

Für den Botendienst gelten künftig strengere Auflagen: Die Temperaturanforderungen müssen nachweislich eingehalten werden und die Zustellung zuverlässig erfolgen. Wenn vor Auslieferung keine Beratung stattfand, muss diese bei Übergabe erfolgen, was aber auch per Telekommunikation erfolgen kann. Lag das Rezept nicht vor oder erfolgte noch keine Beratung, muss die Zustellung durch pharmazeutisches Personal erfolgen.

Rx-Versand nur bei persönlicher Übergabe

Die ursprünglich geplanten strengeren Auflagen für den Versandhandel wurden nach Widerstand der EU-Kommission in der Verordnung abgeschwächt. Konkret wurde die Verantwortlichkeit der Logistiker gestrichen. Dennoch müssen die Versender selbst künftig Vorgaben für Logistikdienstleister machen und dokumentierte Prozesse sowie risikobasierte Transportplanung nachweisen. Kühlnachweise sind bei Bedarf erforderlich, maximale Transportzeiten müssen festgelegt werden. Für Rx-Arzneimittel wird vorgegeben, dass diese nur gegen persönliche Unterschrift im Haushalt des Auftraggebers oder an eine von ihm beauftragte Person abgegeben werden dürfen.

Apotheker und PTA aus dem Ausland dürfen bereits während ihres Anerkennungsverfahrens eingesetzt werden. Sie arbeiten dann ähnlich wie Auszubildende unter Aufsicht. Abfüllen, Umfüllen, Abpacken und Kennzeichnen dürfen künftig auch von nicht-pharmazeutischem Personal mit geeigneter Ausbildung durchgeführt werden.

Die Ausstattungspflichten werden auf Geräte beschränkt, die übliche Herstellungsformen betreffen. § 5 ApBetrO zu wissenschaftlichen Hilfsmitteln wird komplett gestrichen.

Lieferengpasspauschale erweitert

Bei bestehenden Lieferengpässen werden die Austauschmöglichkeiten der Apotheken erweitert – für mehr Handlungsspielraum und weniger Rückfragen beim Arzt. Die Lieferengpasspauschale von 50 Cent kann künftig auch bei Austausch aufgrund nicht verfügbarer Rabattarzneimittel abgerechnet werden.

Mit der Reform will die Regierung nach eigenem Bekunden für die Apotheken »langfristige, tragfähige und wirtschaftliche Rahmenbedingungen schaffen, mit denen ein flächendeckendes Apothekennetz für eine wohnortnahe Arzneimittelversorgung erhalten werden soll«. Bürokratieabbau, mehr Eigenverantwortung und eine neue Vergütung sollen dies ermöglichen.

Wenn die Verordnung und das ApoVWG im Juni durch den Bundesrat gehen und Ministerin Warken per Verordnung parallel die Honorarerhöhung auf den Weg bringt, wäre die Apothekenreform als Großprojekt des BMG vor der Sommerpause abgeschlossen.

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