| Cornelia Dölger |
| 13.07.2026 16:20 Uhr |
Mit der Mantelverordnung werden auch die Vergütungsregeln für Apotheken neu gefasst. / © imago/Jochen Tack
Den dritten und letzten Teil der Apothekenreform bildet nach dem Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) und der Verordnung zum Fixum nun die »Mantelverordnung«, die unter anderem vergütungsrelevante Aspekte für Apotheken regelt. Am Freitag stimmte der Bundesrat der Verordnung mit Maßgaben zu. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) kann die Verordnung nun samt den Änderungen erlassen, vorausgesetzt, die EU-Kommission hat keine Einwände. Noch bis morgen läuft eine so genannte Stillhaltefrist, innerhalb derer der Entwurf geprüft werden kann. Weil Teile der Verordnung den grenzüberschreitenden Handel berühren, hat Brüssel hier ein Mitspracherecht.
Auf die Apothekenvergütung nimmt die Verordnung strukturellen Einfluss: Ab 2028 verhandeln Apotheken und Kassen das Apothekenhonorar erstmals selbst. Diese »Vereinbarung eines Vergütungszuschlags« findet sich in einem neuen § 3a Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV).
Er regelt, dass der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband (DAV) im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung bis zum 1. Januar 2028 sowie anschließend jeweils bis zum 1. Januar eines Jahres einen gemeinsamen Vorschlag zur Anpassung des relativen Anteils und des Fixums vorlegen. Der Vorschlag ist dem BMG zu übermitteln.
Bei ihrem Vorschlag berücksichtigen die Verhandlungspartner insbesondere die Preis- und Kostenentwicklung der Apotheken sowie den Grundsatz der Beitragssatzstabilität. Für die Bewertung können sie jährlich amtliche Daten des Statistischen Bundesamtes anfordern und hierfür verwenden. Die heranzuziehenden Daten legen sie einvernehmlich fest.
Kommt eine Vereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle innerhalb von acht Wochen. Die Verfahrenskosten tragen die Vereinbarungspartner je zur Hälfte.
Neu ist auch, dass die Bestandteile des Festzuschlags – Fixum und variabler Anteil – definiert werden. Dazu wird § 3 AMPreisV wie folgt geändert: »a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ›von 3 Prozent zuzüglich‹ durch die Angabe ›bestehend aus einem prozentualen relativen Vergütungsanteil (relativer Anteil) in Höhe von 3 Prozent des Apothekeneinkaufspreises, einem festen Vergütungsanteil (Fixum) in Höhe von‹ ersetzt.«
Wichtig: In den Honorarverhanldungen kann die variable Marge 3 Prozent nicht unterschreiten. Diese Einschränkung fußt auf einem Änderungsantrag aus Thüringen, den die Länderkammer am Freitag annahm. Den variablen Anteil komplett aus der Verhandlungsmasse herauszunehmen, wie aus Hessen gefordert, fand im Plenum allerdings keine Mehrheit. Mit der gefunden Lösung dürfte der DAV aber gut leben können, während die Kassen sich wiederholt für ein Absenkung der prozentualen Marge ausgesprochen hatten.
Mit der Verordnung wird auch ein Punkt hinter das Skonto-Thema gesetzt – zumindest vorerst. Seit der Bundesgerichtshof (BGH) im Februar 2024 die Deckelung verfügt hatte, litten Apotheken unter empfindlichen Betriebseinbußen. Mehrere politische Anläufe, Skonti aus den Preisregelungen beim Rx-Einkauf wieder zu lösen, liefen ins Leere. Nun heißt es: »Handelsübliche Skonti auf verschreibungspflichtige Arzneimittel sollen wieder ermöglicht werden«, sofern diese »im Gegenzug für eine vor Fälligkeit geleistete Zahlung gewährt werden«. Skonti sind demnach auch bei einer Unterschreitung des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers zuzüglich Festzuschlag (73 Cent) und Umsatzsteuer zulässig.