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Verordnung im Überblick
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Der Reform letzter Akt

Mit der Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen ist die Apothekenreform abgeschlossen. Der Bundesrat nahm die Verordnung samt den meisten Änderungsanträgen an. Bei den Versandregeln  sieht er noch Klärungsbedarf. Die Verordnung im Überblick.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 13.07.2026  16:20 Uhr

Die Länderliste auf dem Prüfstand

Zur Dienstbereitschaft in Zweigapotheken heißt es im Beschluss: »Zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung kann die zuständige Behörde auch Zweigapotheken zwischen 20 Uhr und 22 Uhr zu Notdiensten einteilen. Sie befreit Zweigapotheken außerhalb der Notdienste ganztägig von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft mit Ausnahme einer Dauer von täglich vier Stunden zwischen 8 und 18 Uhr im Zeitraum von Montag bis Freitag, soweit sie keine gesetzlichen Feiertage sind.«

Der Bundesrat nahm zudem zwei Entschließungsanträge an. Zum einen möge die Bundesregierung prüfen, ob mit den verschärften Versendervorgaben die  Sicherheitsstandards in den jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten noch Bestand haben. Die beim BMG geführte Liste, die aufführt, aus welchen EU-Ländern Arzneimittel nach Deutschland verschickt werden dürfen,  wurde seit 2011 nicht mehr aktualisiert.

Zudem solle sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für Anforderungen an Arzneimitteltransporte einsetzen, die den Erhalt von Qualität und Wirksamkeit der Arzneimittel sicherstellen.

Verschärfte Versendervorgaben

Die Verordnung sieht verschärfte Regeln für Versender vor, wenn auch nicht in dem Maße, das das BMG ursprünglich angestrebt hatte. Der EU-Kommission gingen die BMG-Pläne, erstmals die Logistiker der Versender mit in die Verantwortung bei der Qualitätssicherung zu nehmen, zu weit. Also nahm das BMG die kritischen Passagen zurück. Dennoch müssen die Versender selbst künftig Vorgaben für Logistikdienstleister machen und dokumentierte Prozesse sowie risikobasierte Transportplanung nachweisen.

Auf Druck der Länder stellt es mit Inkrafttreten der Verordnung etwa eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn gegen diese Vorgaben verstoßen wird, die in § 17 Absatz 2a Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) festgehalten sind; einen Antrag aus Hessen nahm das Plenum am 10. Juli an.

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