| Cornelia Dölger |
| 24.06.2026 12:50 Uhr |
Beim Arzneimittelversand sollen strengere Vorgaben gelten – um diese auch durchzusetzen, schlägt Hessen vor, die Ahndungsmöglichkeiten zu erweitern. / © Imago/imagebroker
Das BMG hatte die Verordnung im Januar der EU-Kommission zur Notifizierung zugeleitet; nötig war dies, weil die geplanten Verschärfungen den grenzüberschreitenden Versandhandel betreffen. Versenderverbände und Logistiker hatten interveniert – mit dem Ergebnis, dass Brüssel den Plan, die Logistiker mit ins Boot zu holen, übertrieben fand und dieser daraufhin vom BMG gestrichen wurde. Dennoch müssen die Versender selbst künftig Vorgaben für Logistikdienstleister machen und dokumentierte Prozesse sowie risikobasierte Transportplanung nachweisen.
Um die Nicht-Einhaltung der Vorgaben ahnden zu können, die in § 17 Absatz 2a Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) festgehalten sind, gebe es bislang keine Handhabe. Hessen schlägt eine neue Möglichkeit vor. Geahndet werden soll demnach der, der »entgegen § 17 Absatz 2a die Anforderungen bei dem nach § 11a des Apothekengesetzes erlaubten Versand nicht sicherstellt«.
Entscheidend sei, überhaupt erst festzulegen, welche Handlung als Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden könne. In der derzeitigen Fassung der ApBetrO war demnach vorgesehen, Verstöße vor allem dann zu ahnden, wenn vorgeschriebene Dokumentationen nicht ordnungsgemäß aufbewahrt, verändert oder unkenntlich gemacht wurden.
Fehlende oder nur teilweise erstellte Dokumentationen waren dagegen rechtlich nicht eindeutig als Ordnungswidrigkeit erfasst. Deshalb solle die Vorschrift um das Wort »anfertigt« ergänzt werden, regt Hessen an. Künftig kann demnach auch sanktioniert werden, wenn eine nach § 22 ApBetrO vorgeschriebene Dokumentation gar nicht erst oder nur unvollständig erstellt wird.
Derzeit könne dies von den Arzneimittelüberwachungsbehörden der Länder nicht beanstandet werden, wenn etwa die Temperaturvorgaben beim Versand beziehungsweise die Temperaturkontrollen von der versendenden Apotheke nicht durchgeführt würden, beklagt Hessen. »Im Sinne der Arzneimittelsicherheit sollte eine solche Möglichkeit der Ahndung ergänzt werden.«