| Alexander Müller |
| 18.08.2026 10:30 Uhr |
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Abrechnung von Rezepturen führt laut ABDA in der Praxis zu Versorgungsproblemen. / © Getty Images/Luis Alvarez
Am 12. März dieses Jahres hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass Apotheken Rezepturen nur auf Grundlage konkreter Verschreibungen für Patienten herstellen dürfen. Eine Herstellung für den Praxisbedarf ist nicht erlaubt. Seit Ende Juli liegt die Urteilsbegründung vor. Der Bezug zum einzelnen Patienten ist aus Sicht der Leipziger Richter bei Praxisbedarfsverordnungen gerade nicht gegeben.
»Das Urteil hat Auswirkungen auf zahlreiche Rezepturen und Defekturen, die bislang auf Praxis- oder Sprechstundenbedarfsverordnungen hergestellt und abgegeben werden«, warnt die ABDA. Seit der Entscheidung hätten zahlreiche Apotheken die Belieferung entsprechender Verordnungen eingestellt, was zu »gravierenden Versorgungsproblemen« führe.
Die Standesvertretung sieht daher »einen konkreten Handlungsbedarf«, heißt es in einer Einschätzung der ABDA-Rechtsabteilung. Die Regierung müsse die Auswirkungen des Urteils auf die Versorgungspraxis zeitnah prüfen und so gegensteuern, dass die Belieferung von Praxis- und Sprechstundenbedarfsverschreibungen wieder rechtssicher möglich sei.
Denn in der Praxis erfolge die Versorgung bislang häufig über Rezepturarzneimittel, die auf Grundlage von Praxis- oder Sprechstundenbedarfsverordnungen hergestellt wurden, erklärt die ABDA den Hintergrund. »Ohne diesen Versorgungsweg können notwendige diagnostische und therapeutische Maßnahmen nicht mehr oder nur verzögert durchgeführt werden.« Und das ungeachtet der Tatsache, dass die konkrete Person, die das hergestellte Arzneimittel benötigt, erst zum Zeitpunkt der Anwendung feststeht.
Ein klassisches Beispiel, das auch in Leipzig verhandelt wurde, sind ophthalmologische Rezepturarzneimittel, zu denen es keine entsprechenden Fertigpräparate als Alternative gibt. Die Apotheken stellen diese Arzneimittel auf Grundlage von Vorschriften des Neuen Rezeptur-Formulariums (NRF) als standardisierte Rezepturen her, etwa Tetrahydrochlorid-Augentropfen 1 Prozent EDO zur lokalen Betäubung, Povidon-Iod-Lösung oder Polihexanid-Augenbad 0,4 Prozent EDO.