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ABDA fordert Klarstellung
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Versorgungsprobleme nach »Rezeptur-Urteil«

Das »Rezeptur-Urteil« des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) führt zu Problemen in der Praxis, weil zahlreiche Verordnungen nicht mehr rechtssicher bedient werden können. Die ABDA fordert eine Klarstellung des Gesetzgebers, damit es nicht zu schwerwiegenden Versorgungsengpässen kommt.
AutorKontaktAlexander Müller
Datum 18.08.2026  10:30 Uhr

Am 12. März dieses Jahres hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass Apotheken Rezepturen nur auf Grundlage konkreter Verschreibungen für Patienten herstellen dürfen. Eine Herstellung für den Praxisbedarf ist nicht erlaubt. Seit Ende Juli liegt die Urteilsbegründung vor. Der Bezug zum einzelnen Patienten ist aus Sicht der Leipziger Richter bei Praxisbedarfsverordnungen gerade nicht gegeben.

»Das Urteil hat Auswirkungen auf zahlreiche Rezepturen und Defekturen, die bislang auf Praxis- oder Sprechstundenbedarfsverordnungen hergestellt und abgegeben werden«, warnt die ABDA. Seit der Entscheidung hätten zahlreiche Apotheken die Belieferung entsprechender Verordnungen eingestellt, was zu »gravierenden Versorgungsproblemen« führe.

Die Standesvertretung sieht daher »einen konkreten Handlungsbedarf«, heißt es in einer Einschätzung der ABDA-Rechtsabteilung. Die Regierung müsse die Auswirkungen des Urteils auf die Versorgungspraxis zeitnah prüfen und so gegensteuern, dass die Belieferung von Praxis- und Sprechstundenbedarfsverschreibungen wieder rechtssicher möglich sei.

Lieferengpässe verschärfen Situation

Denn in der Praxis erfolge die Versorgung bislang häufig über Rezepturarzneimittel, die auf Grundlage von Praxis- oder Sprechstundenbedarfsverordnungen hergestellt wurden, erklärt die ABDA den Hintergrund. »Ohne diesen Versorgungsweg können notwendige diagnostische und therapeutische Maßnahmen nicht mehr oder nur verzögert durchgeführt werden.« Und das ungeachtet der Tatsache, dass die konkrete Person, die das hergestellte Arzneimittel benötigt, erst zum Zeitpunkt der Anwendung feststeht.

Ein klassisches Beispiel, das auch in Leipzig verhandelt wurde, sind ophthalmologische Rezepturarzneimittel, zu denen es keine entsprechenden Fertigpräparate als Alternative gibt. Die Apotheken stellen diese Arzneimittel auf Grundlage von Vorschriften des Neuen Rezeptur-Formulariums (NRF) als standardisierte Rezepturen her, etwa Tetrahydrochlorid-Augentropfen 1 Prozent EDO zur lokalen Betäubung, Povidon-Iod-Lösung oder Polihexanid-Augenbad 0,4 Prozent EDO.

Aufwand für Apotheken unverhältnismäßig

Die ABDA verweist auf bestehende Lieferengpässe bei Tropicamid 0,5 Prozent (Mydriaticum), Phenylephrin 5 Prozent (Neosynephrin) sowie Oxybuprocain/Fluorescein (Thilorbin). Auch bei Fluorescein-Augentropfen sowie bei Cyclopentolat 0,5 Prozent, das insbesondere bei Kindern benötigt wird, bestünden Versorgungslücken – und auf Seiten der Fertigarzneimittel nur zu hoch dosierte Präparate. In vielen Fällen seien die Rezepturarzneimittel keine individuelle Therapieanpassung, sondern ein »Ausgleich konkreter Marktverfügbarkeitsprobleme«, so die ABDA.

Und bei den Betäubungsmitteln Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil sei eine patientenindividuelle Verordnung gemäß § 2 Absatz 1 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) sogar ausdrücklich verboten, gemäß Absatz 2 für den Praxisbedarf hingegen erlaubt. Der Verordnungsgeber gehe also selbst davon aus, dass das Arzneimittel nicht erst nach Vorliegen einer patientenindividuellen Verschreibung hergestellt und abgegeben werde, zeigen die ABDA-Juristen den Widerspruch nach dem BVerwG-Urteil auf. Bestimmte, medizinisch notwendige Versorgungskonstellationen würden von einem patientenbezogenen Ansatz nicht sachgerecht erfasst.

Eine Umstellung auf patientenindividuelle Verordnungen würde in Praxen und Apotheken aus Sicht der ABDA einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten. Daher sollte die Politik auf das Urteil reagieren und die Regelung so anpassen, dass eine Versorgung mit den in Praxen benötigten Arzneimitteln sichergestellt ist.

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