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»Rezeptur-Urteil«
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BMG prüft Versorgungslage

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat die Folgen des »Rezeptur-Urteils« des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) im Blick. Zwar könne es keine bundesweite Regelung geben, die Vorschläge aus NRW erscheinen dem Ministerium aber plausibel.
AutorKontaktAlexander Müller
Datum 16.09.2026  12:00 Uhr

Das BVerwG hatte im März entschieden, dass Apotheken Rezepturen für den Praxisbedarf nur auf Grundlage konkreter Verschreibungen für Patienten herstellen dürfen. Damit können zahlreiche Verordnungen nicht mehr rechtssicher bedient werden – Apotheker- und Ärzteschaft befürchteten Versorgungsengpässe und forderten von der Politik eine Lösung.

In Nordrhein-Westfalen wurde schon eine Lösung gefunden. Gesundheits- und Sozialminister Karl-Josef Laumann (CDU) hat per Erlass die Arzneimittelüberwachung der Kreise und kreisfreien Städte eingenordet: »Beim Ergreifen von Maßnahmen durch die zuständigen Behörden ist die Versorgungssituation im Einzelfall in der Ermessensausübung zu berücksichtigen, um auch weiterhin die Versorgung der Patientinnen und Patienten in der Fläche zu gewährleisten.«

Das BMG prüft laut einem Sprecher die »infolge des Urteils entstandene Rechts- und Versorgungslage ebenso wie die zur Verfügung stehenden Instrumente, insbesondere auch mit Blick auf die europäischen Vorgaben«. Gegenüber der PZ stellte das Ministerium zudem klar: »Die Herstellung benötigter Arzneimittel auf Individualrezept bleibt in jedem Fall möglich.«

NRW-Lösung laut BMG »plausibel«

Für die Auslegung des Bundesrechts sei man nicht zuständig und könne keine verbindlichen Auskünfte erteilen, so der Sprecher weiter. Aber: »Die vom Land Nordrhein-Westfalen erteilten Hinweise, in welchen Konstellationen die Herstellung für den Praxisbedarf in den aktuellen Strukturen weiterhin möglich ist, erscheinen grundsätzlich plausibel.«

Eine bundesweite Regelung entsprechend der NRW-Lösung könne seitens des Bundes nicht geschaffen werden, da es Aufgabe der Überwachungsbehörden der Länder sei, geltendes Recht anzuwenden – einschließlich des BVerwG-Urteils. »Wenn andere Bundesländer das Vorgehen des Landes NRW auch in ihrem Zuständigkeitsbereich für praktikabel und vertretbar halten, können sie ihre Verwaltungs- und Überwachungspraxis entsprechend gestalten«, so das BMG.

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