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Reaktion auf BVerwG-Urteil
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Laumann spricht Rezeptur-Machtwort

Nordrhein-Westfalens Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) hat auf das »Rezeptur-Urteil« des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) reagiert, das in der Praxis zu Versorgungsproblemen führt. Laut einem Schreiben an die Überwachungsbehörden soll die Defektur für den Praxisbedarf wieder möglich sein.
AutorKontaktAlexander Müller
Datum 10.09.2026  08:55 Uhr
Laumann spricht Rezeptur-Machtwort

Das BVerwG hatte im März entschieden, dass Apotheken Rezepturen nur auf Grundlage konkreter Verschreibungen für Patienten herstellen dürfen. Eine Herstellung für den Praxisbedarf sei nicht erlaubt. Weil zahlreiche Verordnungen nicht mehr rechtssicher bedient werden können, forderten Apotheker- und Ärzteschaft unisono eine Lösung von der Politik.

In NRW ist diese nun per Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) erfolgt. In einem Schreiben an die Arzneimittelüberwachung der Kreise und kreisfreien Städte erklärt das Ministerium den Sachverhalt und ordnet an: »Beim Ergreifen von Maßnahmen durch die zuständigen Behörden ist die Versorgungssituation im Einzelfall in der Ermessensausübung zu berücksichtigen, um auch weiterhin die Versorgung der Patientinnen und Patienten in der Fläche zu gewährleisten.«

Das MAGS steht laut dem Schreiben mit Blick auf die Folgen des »Rezeptur-Urteils« vor allem im Bereich der Ophthalmologika bereits im Austausch mit dem Bundesgesundheitsministerium (BMG). »Priorität hat die Aufrechterhaltung der Versorgung der Patientinnen und Patienten«, heißt es in dem Schreiben, das der PZ vorliegt.

Ministerium verweist auf Defektur-Regel

Im Rechtsstreit ging es um die Abgrenzung zwischen Rezeptur- und Fertigarzneimitteln, wenn Apotheken auf Grundlage von Vorschriften des Neuen Rezeptur-Formulariums (NRF) ein Arzneimittel als standardisierte Rezeptur herstellen. Aus Sicht der Richter dürfen Apotheken Rezepturen aber nur auf Grundlage einer individuellen Verordnung anfertigen. Stellt die Apotheke auf Grundlage einer Verschreibung für den ärztlichen Praxisbedarf her, steht der konkrete Patient aber natürlich noch nicht fest.

Das MAGS verkennt nicht, dass es sich dann um ein Fertigarzneimittel im Sinne der Norm handelt. Herstellung und Inverkehrbringen von Rezepturarzneimitteln für den Praxisbedarf seien laut Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich unzulässig. Differenziert müssten Defekturarzneimittel betrachtet werden; sie dürften auch ohne Zulassung unter bestimmten Voraussetzungen hergestellt werden.

Laut Ministerium müssen »nachweislich häufige ärztliche oder zahnärztliche Verschreibungen über Rezepturen vorliegen« – eine Herstellung »auf Vorrat« als gerechtfertigt erscheine. Im Wege der Defektur dürften maximal 100 abgabefertige Packungen hergestellt werden, wobei eine Packung »die für die Behandlung eines Patienten erforderliche Menge enthält«.

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