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Reaktion auf BVerwG-Urteil
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Laumann spricht Rezeptur-Machtwort

Nordrhein-Westfalens Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) hat auf das »Rezeptur-Urteil« des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) reagiert, das in der Praxis zu Versorgungsproblemen führt. Laut einem Schreiben an die Überwachungsbehörden soll die Defektur für den Praxisbedarf wieder möglich sein.
AutorKontaktAlexander Müller
Datum 10.09.2026  08:55 Uhr

Menge soll abgestimmt werden

Was die Anforderungen an die Verordnung betrifft, müssen Name und Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, angegeben sein. Denn bei Rezepturen sei eine Plausibilitätsprüfung vorgeschrieben, so das MAGS.

Per Erlass stellt das Ministerium klar: »Sind die oben genannten Anforderungen erfüllt, besteht im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs die Möglichkeit, ein Arzneimittel als Defekturarzneimittel i. S. d. § 1a Abs. 9 Apothekenbetriebsordnung herzustellen. Die Abgabe dieser im Wege der Defektur zulassungsfrei hergestellten Fertigarzneimittel ist auch im Rahmen des Praxisbedarfs grundsätzlich zulässig.«

Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNR) klärt ihre Mitglieder in einer »Praxisinformation« über die Neuregelung auf: Apotheken dürften Defekturen weiterhin herstellen und an Praxen abgeben, solange »regelmäßig patientenbezogene Verordnungen für eine Rezeptur vorliegen«. Wie viele dafür konkret erforderlich seien, lege die jeweilige Apotheke in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde fest. »Verordnung und Abrechnung erfolgen über ein gewöhnliches SSB-Rezept«, so die KV. Für die konkrete Umsetzung sollen sich Praxen direkt an die versorgende Apotheke wenden.

Lösung auch für Glukosetoleranztest

Der Apothekerverband Nordrhein (AVNR) und die KVNR informieren ihre Mitglieder zudem jeweils über eine Lösung beim Bezug von Glukosetoleranztests als Fertigarzneimittel. In Abstimmung mit den nordrheinischen Krankenkassen und ihren Verbänden können Praxen demnach vorerst bis zum 30. September Fertigarzneimittel mit 55 g Glukose-Monohydrat für den oralen Glukosetoleranztest über den Sprechstundenbedarf verordnen. Dabei gelte das Wirtschaftlichkeitsgebot: Praxen sollen bevorzugt größere Packungseinheiten verordnen und den Bezug am tatsächlichen Versorgungsbedarf ausrichten, so der AVNR.

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