| Ev Tebroke |
| 09.09.2026 16:59 Uhr |
Mit den Plänen zur Notfallreform soll Ärzten in Notfallpraxen auch die Abgabe von Medikamenten erlaubt werden. Die ABDA hält dies für unnötig. / © Imago/Steinach
Mit einer Notfallreform will die Bundesregierung eine effizientere und bessere Steuerung der Patientenströme schaffen. Geplant ist, die drei Versorgungsbereiche vertragsärztlicher Notdienst, Notaufnahmen der Krankenhäuser und Rettungsdienste besser aufeinander abzustimmen – und somit Fehl- und Doppelinanspruchnahmen zu verhindern. Auch bei der Arzneimittelversorgung soll es neue Regelungen geben: Ärzte in Notfallpraxen sollen Medikamente für die Überbrückung von drei Tagen mitgeben dürfen.
Die ABDA lehnt diese komplett ab, wie sie im Vorfeld der Anhörung per Stellungnahme unterstrich. Die Bundesvereinigung fordert stattdessen eine bessere Einbindung der Apotheken in die Notfallreformpläne. Die Ärzteseite möchte hingegen sogar noch einen Schritt weitergehen: Bei der Anhörung heute im Gesundheitsausschuss des Bundestags bekräftigte die Hausärzteseite ihre Forderung, das Abgaberecht auch auf den ärztlichen Bereitschafts- und Hausbesuchsdienst auszuweiten.
Auf die Frage von Tanja Machalet, Gesundheitspolitikerin der SPD und Vorsitzende des Gesundheitsausschusses, wie die Hausärzte zu den im Gesetz geplanten Regelungen hinsichtlich der Medikamentenabgabe außerhalb von Apotheken stehen, sagte Professor Nicola Buhlinger-Göpfarth, Bundesvorsitzende des Hausärztinnen- und Hausärzteverbands, das eingeschränkte Dispensierrecht sei sehr sinnvoll, wenn keine Apotheke erreichbar sei. Aber was akut gelte, sollte auch im fahrenden Notdienst möglich sein.
Gerade bei akut erkrankten Patientinnen und Patienten könne es für die Patientensicherheit entscheidend sein, dass eine dringend notwendige Arzneimitteltherapie unmittelbar begonnen werden kann und nicht daran scheitere, dass beispielsweise jetzt keine Apotheke erreichbar ist. Deshalb solle geprüft werden, diese Möglichkeit auch auf den fahrenden Notdienst zu übertragen.
»Was für Akutpatientinnen und Patienten gilt, gilt doch umso mehr für immobile, auch hochbetagte oder anderweitig besonders vulnerable Patientinnengruppen«, so Buhlinger-Göpfarth. Wenn sie etwa als Hausärztin in der Nacht zu einer 90-jährigen immobilen Patientin mit einer Lungenentzündung rausfahre, dann sei es schwer vermittelbar, warum Ärztinnen und Ärzten vor Ort keine begrenzte Überbrückungsmenge an Medikamenten zur Verfügung stehe, die abgegeben werden dürfe.