| Cornelia Dölger |
| 15.05.2026 10:40 Uhr |
Mit der Notfallreform soll Ärztinnen und Ärzten im Notdienst an INZ unter bestimmten Umständen ein eingeschränktes Dispensierrecht eingeräumt werden – die ABDA lehnt das entschieden ab. / © Imago/Michael Gstettenbauer
Grundsätzlich begrüße man, dass mit der Reform die Verzahnung des ambulanten und des stationären Notdienstes verbessert werden soll, so die Standesvertretung in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf. Den Besonderheiten der Arzneimittelversorgung in Notfällen trage die Reform aber nicht angemessen Rechnung. Insbesondere das funktionierende System der Dienstbereitschaft durch öffentliche Apotheken werde nicht ausreichend berücksichtigt.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) plant mit der Notfallreform unter anderem, notdiensthabenden Praxen ein eingeschränktes Dispensierrecht einzuräumen. Ärztinnen und Ärzten in Notdienstpraxen von so genannten Integrierten Notfallzentren (INZ) wird demnach unter bestimmten Umständen erlaubt, Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte für den akuten Bedarf abzugeben, wenn die Versorgung über eine öffentliche Apotheke nicht ausreichend sichergestellt werden könne. Im April hatte das Bundeskabinett die Pläne abgesegnet.
»Die vorgesehene Schaffung eines Dispensierrechts für Ärzte, die in der Notdienstpraxis eines Integrierten Notfallzentrums (INZ) tätig werden, lehnen wir ab«, stellt die ABDA klar. Das System wird sich an den INZ orientieren, bestehend aus der Notaufnahme eines Krankenhauses, einer KV-Notdienstpraxis und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle. Bei der Ersteinschätzung solle die niedrigschwellige Arzneimittelversorgung durch öffentliche Apotheken bei der Ersteinschätzung in den INZ »mitgedacht« werden, so die ABDA.
Patientinnen und Patienten sollten neben den INZ auch über den regulären Apothekennotdienst informiert werden, regt sie an. »Dies betrifft insbesondere auch die Information der Ärztinnen und Ärzte im Notdienst über die jeweils dienstbereiten Apotheken.«
In der geplanten Trias aus Notaufnahme eines Krankenhauses, einer KV-Notdienstpraxis und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle sieht die ABDA die Gefahr von Doppelstrukturen, die zumal wirtschaftlich unvernünftig seien. Es bestehe bereits ein funktionierendes System der Dienstbereitschaft der öffentlichen Apotheken, das mit Berücksichtigung der regionalen Erfordernisse genutzt werden solle.
Die ABDA plädiert dafür, die für die Dienstbereitschaftseinteilung zuständigen Apothekerkammern in die Koordinierung der Arzneimittelversorgung im Zusammenhang mit INZ verbindlich einzubeziehen. Daraus würde auch folgen, dass das geplante ärztliche Dispensierrecht unnötig würde.
Hierzu findet die ABDA deutliche Worte: Das geplante Dispensierrecht »durchbricht den Grundsatz der Trennung der Berufsbilder von Arzt und Apotheker und schafft Parallelstrukturen in der Arzneimittelversorgung, für die es aufgrund der flächendecken organisierten Arzneimittelversorgung rund um die Uhr durch die Dienstbereitschaftsregelungen der Apothekerkammern keinen sachgerechten Grund gibt.« Vielmehr gefährde der Plan das bestehende Notdienstsystem der Apotheken.