Die Krankenkassen müssten nicht alles leisten, was für die Gesundheit verfügbar sei, teilte das Landessozialgericht Niedersachsen‑Bremen (LSG) mit. Abnehmpräparate müssten mithin nicht erstattet werden. / © Imago Images/Pond5 Images
Die Krankenkassen müssten nicht alles leisten, was für die Gesundheit verfügbar sei, teilte das Landessozialgericht Niedersachsen‑Bremen (LSG) in Celle mit. Die behandelnde Frauenärztin befürwortete im Oktober 2025 das Mittel Mounjaro mit dem Wirkstoff Tirzepatid zur Gewichts‑ und Symptomkontrolle, da andere Medikamente keinen Erfolg erzielten. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, weil die Spritze außerhalb der arzneimittelrechtlichen Zulassung als sogenanntes Lifestyle‑Medikament gelistet sei.
Das LSG bestätigte nun die Rechtsauffassung der Kasse. Tirzepatid sei nicht zur Behandlung von Hormonstörungen zugelassen, hieß es unter anderem zur Begründung. (L 16 KR 161/26 B ER)
Arzneimittel zur Gewichtsreduktion sind in der GKV grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Das betrifft sowohl klassische Abnehmpräparate als auch moderne GLP‑1‑basierte Abnehmspritzen wie Wegovy oder Mounjaro, wenn sie ausschließlich zur Gewichtsreduktion eingesetzt werden. Grundlage ist § 34 Absatz 1 Satz 7 SGB V, der sogenannte Lifestyle‑Arzneimittel vom Leistungskatalog der GKV ausschließt.
Gerichte haben diese Rechtslage mehrfach bestätigt. Sozialgerichte argumentieren übereinstimmend, dass Krankenkassen nicht verpflichtet sind, »alles zu leisten, was medizinisch verfügbar ist«, solange keine lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt.
Überlegungen, die Mittel in die Erstattung zu bringen, gibt es indes spätestens seit dem Boom der Abnehmpräparate. Hersteller drängen auf eine Kostenübernahme. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legte jedoch fest, dass es keine Sonderregel für die Präparate geben werde, auch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) bestätigte vergangenes Jahr auf PZ-Anfrage, dass Abnehmmedikamente auch künftig nicht von den Krankenkassen erstattet würden.