| Cornelia Dölger |
| 22.04.2026 10:25 Uhr |
Das Bundeskabinett befasst sich heute mit der Notfallreform. / © Imago/dts Nachrichtenagentur
Im Arzneimittelgesetz soll demnach ein Abgaberecht zur unmittelbaren Anschlussversorgung mit Arzneimitteln für Ärztinnen und Ärzte der Notdienstpraxis eines Integrierten Notfallzentrums (INZ) geschaffen werden. Man orientiert sich hierbei an der bereits bestehenden Abgabemöglichkeit für Arzneimittel durch Krankenhausapotheken im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung.
Laut der Kabinettsvorlage, die der PZ vorliegt, sollen Ärztinnen und Ärzte in der Notdienstpraxis nach § 123 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Arzneimittel für den akuten Bedarf an Patientinnen und Patienten einer Notdienstpraxis abgeben dürfen. Dies allerdings unter der Bedingung, dass »eine Therapie sofort begonnen werden muss, beispielsweise eine Antibiotikatherapie oder eine Schmerztherapie, und die erforderliche Versorgung der Patientin oder des Patienten über eine öffentliche Apotheke nicht ausreichend sichergestellt werden kann«.
Die Ärztinnen und Ärzte dürfen nur dann Arzneimittel abgeben, wenn die Abgabe außerhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten von Apotheken erfolgt oder wenn unmittelbar ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Beschränkt wird die Abgabemenge auf »eine zur Überbrückung benötigte Menge für längstens drei Tage«.
In der Vorlage heißt es: »Damit wird eine eng begrenzte, unmittelbare Arzneimittelversorgung entsprechend der Arzneimittelabgabe durch Krankenhausapotheken nach einer Krankenhausbehandlung im Sinne des § 14 Absatz 7 des Apothekengesetzes sichergestellt.« Die Notdienstpraxen könnten die Arzneimittel über den regulären Apothekenvertriebsweg in der Regel als Sprechstundenbedarf beziehen.
Betäubungsmittel fallen nicht darunter; deren Abgabe bleibe weiter nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der ärztlichen Verschreibung erlaubt.
Vorgesehen ist auch eine Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung. Demnach dürfen Ärztinnen und Ärzte im Notdienst den Plänen zufolge auch apothekenpflichtige Medizinprodukte für den akuten Bedarf abgeben. Hier sollen dieselben Bedingungen gelten wie bei der Arzneimittelabgabe.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) sollen sich laut Beschlussvorlage zudem mit den Landesapothekerkammern über die Organisation des Notdienstes austauschen, um die Versorgung der Versicherten zu verbessern.
Die INZ sollen aus der Notaufnahme eines Krankenhauses, einer Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) im oder am Krankenhausstandort und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle bestehen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die jeweiligen Krankenhäuser werden verpflichtet, sich an den Zentren zu beteiligen. Zusätzlich sollen zu Sprechstundenzeiten vertragsärztliche Leistungserbringer als »Kooperationspraxen« an INZ angebunden werden können. Vertragsärztinnen und -ärzte und medizinische Versorgungszentren in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme können die Notdienstpraxis im INZ ersetzen.
Das Kabinett befasst sich am heutigen Vormittag mit der Vorlage. Anschließend will Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) über den Beschluss informieren.
Das eingeschränkte Dispensierrecht für Ärzte in Notdienstpraxen an INZ fand sich bereits in den Referentenentwürfen.