| Ev Tebroke |
| 09.09.2026 16:59 Uhr |
Die Schwachen würden damit faktisch schlechter gestellt als solche Patienten, die noch eine Notdienstpraxis erreichen können. »Ein begrenztes Dispensierrecht für solche Situationen würde in der Tat Versorgungslücken vermeiden und die Patientensicherheit erhöhen, ohne dass das grundsätzliche Prinzip der arzneimäßigen Versorgung über die Apotheken infrage gestellt wird«, so die Bundesvorsitzende.
Klaus Reinhardt, Präsident der Bundesärztekammer (BÄK), sieht das genauso. Das eingeschränkte Dispensierrecht hält er für »sinnvoll und interessant«. Es könne für Patientinnen und Patienten belastend sein, mit einer akuten Erkrankung oder einer Notfallbehandlung in einem Integrierten Notfallzentrum (INZ) anschließend ans andere Ende der Stadt oder des Ortes fahren zu müssen, um dort dann mit den entsprechenden Medikamenten versorgt zu werden. Dies sei gerade im ländlichen Gebiet der Fall. »Das sind große Distanzen, die da zum Teil überwunden werden müssen.«
Beim aufzusuchenden Notdienst sei eine Abgabemöglichkeit von Medikamenten »fast noch wesentlicher«. Denn dort habe man es meist mit Patienten zu tun, die zu Hause aufgesucht werden müssten und sich in einem Krankheitszustand befänden, in dem es ihnen unter Umständen persönlich selbst unmöglich sei, sich anschließend in der Apotheke mit Medikamenten zu versorgen. »Also insofern sind das beides Situationen, in denen ein eingeschränktes Dispensierrecht sehr sinnvoll wäre.«
Die ABDA, die heute nicht als Verband geladen war, lehnt ein eingeschränktes ärztliches Dispensierrecht rigoros ab. »Die vorgesehene Schaffung eines Dispensierrechts für Ärztinnen und Ärzte, die in der Notdienstpraxis eines Integrierten Notfallzentrums (INZ) tätig sind, lehnen wir ab«, heißt es in der Stellungnahme zum Gesetz, die dem Gesundheitsausschuss im Vorfeld zugegangen war.
Ein solches Dispensierrecht durchbreche den Grundsatz der Trennung der Berufsbilder von Ärztin/Arzt und Apothekerin/Apotheker und schaffe Parallelstrukturen in der Arzneimittelversorgung, für die es aufgrund der flächendeckend organisierten Arzneimittelversorgung rund um die Uhr durch die Dienstbereitschaftsregelungen der Apothekerkammern keinen sachgerechten Grund gebe. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass das bewährte Notdienstsystem der Apotheken durch die neuen Parallelstrukturen negativ beeinflusst wird, argumentiert die ABDA.
Statt eines Dispensierrechts für Ärztinnen und Ärzte der Notdienstpraxen bedürfe es einer verbesserten und verbindlichen Einbindung der für die Dienstbereitschaftseinteilung der Apotheken zuständigen Behörden, also in der Regel der Apothekerkammern. Um dies zu gewährleisten, schlägt die ABDA vor, dass Kassenärztliche Vereinigungen (KV) und Apothekerkammern sich zwecks koordinierter Versorgung austauschen.