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Bundesrat zur Notfallreform
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Dispensierrecht für Ärzte? Ja, aber …

Im Gesetzentwurf zur geplanten Notfallreform tauchen Apotheken nur am Rande auf. Betroffen sind sie gleichwohl, denn die Pläne räumen Notdienstpraxen ein eingeschränktes Dispensierrecht ein. Die Länder wollen hier nachschärfen und die Apotheken zudem stärker in die Versorgung einbinden.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 18.06.2026  09:00 Uhr

Im Vordergrund der Neuordnung steht eine engere Verzahnung des ambulanten und stationären Notdienstes sowie eine effizientere Patientensteuerung. Die drei Versorgungsbereiche vertragsärztlicher Notdienst, Notaufnahmen der Krankenhäuser und Rettungsdienste sollen besser aufeinander abgestimmt werden. Die engere Verzahnung soll insbesondere eine bessere Patientensteuerung ermöglichen; das bekräftigte Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) bei der Vorstellung des Kabinettsbeschlusses zum Gesetzentwurf im April.

Die Apotheken spielen bei dem Plan zwar kaum eine Rolle – betroffen sind sie aber durchaus, denn das Bundesgesundheitsministerium (BMG) plant mit der Notfallreform ein eingeschränktes Dispensierrecht für Notdienstpraxen an den zu schaffenden sogenannten Integrierten Notfallzentren (INZ). Den Ärztinnen und Ärzten in solchen Notdienstpraxen soll demnach unter bestimmten Umständen erlaubt sein, Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte für den akuten Bedarf abzugeben, wenn die Versorgung über eine öffentliche Apotheke nicht ausreichend sichergestellt werden kann.

Diese Überlegungen hat die ABDA bereits im Mai in ihrer Stellungnahme zum Entwurf grundlegend zurückgewiesen. »Die vorgesehene Schaffung eines Dispensierrechts für Ärzte, die in der Notdienstpraxis eines Integrierten Notfallzentrums (INZ) tätig werden, lehnen wir ab«, stellte die Standesvertretung klar. Zudem regte sie an, bei den INZ die Apotheken und deren bestehende Notdienststruktur miteinzubeziehen.

Orientierung an der Apothekenbetriebsordnung

Das verfing offenbar bei den Ländern. Der Gesundheitsausschuss des Bundesrats empfahl etwa, beim Dispensierrecht deutlich nachzuschärfen und die digitale Einbindung der Apotheken zu berücksichtigen.

Auch in ihrer Stellungnahme zum Entwurf hält die Länderkammer nun diese Linie. Das eingeschränkte ärztliche Dispensierrecht wirft nach ihrer Ansicht Fragen auf, etwa »inwiefern die Abgabe als solche delegierbar ist«. Grundsätzlich sei sie unter »unmittelbarer fachlicher Verantwortung« delegierbar, allerdings müsse sie »analog zur apothekerlichen Aufsicht in der Offizin stets so vonstattengehen, dass der Arzt den Abgabevorgang überwacht und jederzeit Einfluss darauf nehmen kann«.

Zudem regt der Bundesrat an, bei der Überbrückung statt mit Teilmengen auf den Verbrauch von drei Tagen auf »die kleinste im Handel befindliche Packung« abzuzielen. Bei Lagerung und Beratungspflicht sollten sich die Notdienstpraxen an die Apothekenbetriebsordnung halten.

Die Arzneimittelabgabe im Rahmen des eingeschränkten Dispensierrechts soll laut Entwurf über den regulären Apothekenvertriebsweg als Sprechstundenbedarf geschehen. Das wirft laut Bundesrat Erstattungsfragen auf, denn hierfür reichten die aktuellen Landesvereinbarungen zum Sprechstundenbedarf nicht aus; sie seien zudem länderübergreifend nicht einheitlich.

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