| Cornelia Dölger |
| 18.06.2026 09:00 Uhr |
Es brauche also eine bundeseinheitliche Rahmenvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) über die Erstattung der Arzneimittelgruppen, die im Rahmen des Betriebes einer Notdienstpraxis abgegeben werden dürfen. Bezug und die Abrechnung dieser Arzneimittel könnten dann analog zur bekannten Sprechstundenbedarfsabrechnung über die Vor-Ort-Apotheken der Regelversorgung erfolgen.
Bei der Digitalisierung als einem »wesentlichen Baustein« der Reform dürften die Apotheken »bei der Arzneimittelversorgung in Notfällen nicht außer Acht gelassen werden«. In der Versorgungspraxis stellten die Apotheken »eine wichtige niederschwellige Anlaufstelle« dar. »Dort werden Beschwerden geschildert, Therapiemöglichkeiten erkannt und Hinweise auf eine mögliche Dringlichkeit sichtbar«; insofern spielten Apotheken auch beim Erstkontakt mit Hilfesuchenden eine Rolle.
Apotheken könnten im Bedarfsfall digital Kontakt mit Akutleitstellen aufnehmen. »Dadurch kann frühzeitig entschieden werden, ob eine Vorstellung in einem INZ erforderlich ist, ob eine telemedizinische ärztliche Beratung ausreicht oder ob die Patientin oder der Patient über ein E-Rezept und pharmazeutische Beratung in der Apotheke ausreichend versorgt werden kann.« Die Versorgung könne bei Bedarf begleitet und durch Botendienst ergänzt werden.
Die Länder regen zudem an, bei der Etablierung der INZ die Expertise der Landesapothekerkammern in puncto Versorgungsstrukturen einzubeziehen. Auswirkungen der INZ-Planung auf die Arzneimittelversorgung sollten »frühzeitig und strukturiert« berücksichtigt werden können.