| Ev Tebroke |
| 03.09.2026 16:00 Uhr |
Laut geplanter Notfallreform sollen Patienten künftig in Notfallpraxen direkt mit Medikamenten versorgt werden können. Die ABDA lehnt ein ärztliches Dispensierrecht ab. / © IMAGO/Michael Gstettenbauer
Die Notfallversorgung soll hierzulande besser werden. Dazu plant die Bundesregierung eine engere Verzahnung von ambulanten und stationären Notdiensten. Dies soll die bisherige Fehl- und Doppelinanspruchnahme verhindern und Notfallpatienten effizienter steuern und versorgen. Mit dem im April vom Kabinett beschlossenen Gesetz zur Reform der Notfallversorgung ist auch ein ärztliches Dispensierrecht in Notfallpraxen vorgesehen. Die ABDA lehnt dieses entschieden ab, wie sie in ihrer Stellungnahme bekräftigt.
Grundsätzlich sieht die Bundesvereinigung die Rund-um-die-Uhr bestehende Arzneimittelversorgung durch die Vor-Ort-Apotheken zu wenig in die Reformpläne einbezogen. Auch bei der vorgesehenen Ersteinschätzung in den zu schaffenden Integrierten Notfallzentren (INZ) zur Stärkung der Primärversorgung sollte die niedrigschwellige Arzneimittelversorgung durch öffentliche Apotheken mitgedacht werden, regt die ABDA an.
Am 9. September findet zu dem geplanten Gesetz eine öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags statt. Die ABDA ist zwar nicht als Verband geladen, hat sich aber im Vorfeld zu den Notfallreformplänen positioniert und dem Ausschuss ihre Stellungnahme übermittelt.
»Die vorgesehene Schaffung eines Dispensierrechts für Ärztinnen und Ärzte, die in der Notdienstpraxis eines Integrierten Notfallzentrums (INZ) tätig sind, lehnen wir ab«, heißt es in dem Papier. Ein solches Dispensierrecht durchbreche den Grundsatz der Trennung der Berufsbilder von Ärztin/Arzt und Apothekerin/Apotheker und schaffe Parallelstrukturen in der Arzneimittelversorgung, für die es aufgrund der flächendeckend organisierten Arzneimittelversorgung rund um die Uhr durch die Dienstbereitschaftsregelungen der Apothekerkammern keinen sachgerechten Grund gebe. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass das bewährte Notdienstsystem der Apotheken durch die neuen Parallelstrukturen negativ beeinflusst werde, argumentiert die ABDA.
Der Entwurf berücksichtige nicht »das funktionierende System der Dienstbereitschaft durch öffentliche Apotheken«, welches »durch die zuständigen Apothekerkammern organisiert und durch die einzelnen Betriebserlaubnisinhaber mit Leben gefüllt wird«, heißt es weiter.
Statt eines Dispensierrechts für Ärztinnen und Ärzte der Notdienstpraxen bedürfe es einer verbesserten und verbindlichen Einbindung der für die Dienstbereitschaftseinteilung der Apotheken zuständigen Behörden, also in der Regel der Apothekerkammern. Um dies zu gewährleisten, schlägt die ABDA vor, dass Kassenärztliche Vereinigungen (KV) und Apothekerkammern sich zwecks koordinierter Versorgung austauschen.