| Ev Tebroke |
| 03.09.2026 16:00 Uhr |
Die ABDA regt dazu folgende Formulierung an (§ 75 Absatz 1b Satz 12 SGB V):
»Die Kassenärztlichen Vereinigungen stimmen sich mit den für die Dienstbereitschaftseinteilung der öffentlichen Apotheken zuständigen Behörden über die Organisation des Notdienstes sowie die Erreichbarkeit der jeweils am Notdienst Beteiligten ab, um die Versorgung der Versicherten zu verbessern.«
Statt »Doppelstrukturen« aufzubauen, fordert die ABDA eine »verbindliche Einbindung der für die Dienstbereitschaftseinteilung zuständigen Apothekerkammern in die Koordinierung der Arzneimittelversorgung im Zusammenhang mit Integrierten Notfallzentren«. Damit könne die Arzneimittelversorgung der Patienten nach dem Aufsuchen einer Notdienstpraxis »sachgerecht und systemkonform« organisiert werden. Insbesondere eines ärztlichen Dispensierrechts bedürfe es in diesem Fall nicht.
Die ABDA schlägt vor, in § 123 SGB V folgenden Absatz 3a einzufügen und wie folgt zu formulieren: »Zur Sicherstellung der Versorgung von Patientinnen und Patienten einer Notdienstpraxis mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten hat sich die zuständige Kassenärztliche Vereinigung gemeinsam mit dem Träger des Krankenhauses, mit dessen Notaufnahme die Notdienstpraxis ein Integriertes Notfallzentrum bildet, mit der für die Dienstbereitschaftseinteilung der Apotheken zuständigen Behörde abzustimmen.«