| Alexander Müller |
| 10.09.2026 08:55 Uhr |
Der NRW-Gesundheitsminister hat per Erlass auf das Rezeptur-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts reagiert. / © Imago/dts Nachrichtenagentur
Das BVerwG hatte im März entschieden, dass Apotheken Rezepturen nur auf Grundlage konkreter Verschreibungen für Patienten herstellen dürfen. Eine Herstellung für den Praxisbedarf sei nicht erlaubt. Weil zahlreiche Verordnungen nicht mehr rechtssicher bedient werden können, forderten Apotheker- und Ärzteschaft unisono eine Lösung von der Politik.
In NRW ist diese nun per Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) erfolgt. In einem Schreiben an die Arzneimittelüberwachung der Kreise und kreisfreien Städte erklärt das Ministerium den Sachverhalt und ordnet an: »Beim Ergreifen von Maßnahmen durch die zuständigen Behörden ist die Versorgungssituation im Einzelfall in der Ermessensausübung zu berücksichtigen, um auch weiterhin die Versorgung der Patientinnen und Patienten in der Fläche zu gewährleisten.«
Das MAGS steht laut dem Schreiben mit Blick auf die Folgen des »Rezeptur-Urteils« vor allem im Bereich der Ophthalmologika bereits im Austausch mit dem Bundesgesundheitsministerium (BMG). »Priorität hat die Aufrechterhaltung der Versorgung der Patientinnen und Patienten«, heißt es in dem Schreiben, das der PZ vorliegt.
Im Rechtsstreit ging es um die Abgrenzung zwischen Rezeptur- und Fertigarzneimitteln, wenn Apotheken auf Grundlage von Vorschriften des Neuen Rezeptur-Formulariums (NRF) ein Arzneimittel als standardisierte Rezeptur herstellen. Aus Sicht der Richter dürfen Apotheken Rezepturen aber nur auf Grundlage einer individuellen Verordnung anfertigen. Stellt die Apotheke auf Grundlage einer Verschreibung für den ärztlichen Praxisbedarf her, steht der konkrete Patient aber natürlich noch nicht fest.
Das MAGS verkennt nicht, dass es sich dann um ein Fertigarzneimittel im Sinne der Norm handelt. Herstellung und Inverkehrbringen von Rezepturarzneimitteln für den Praxisbedarf seien laut Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich unzulässig. Differenziert müssten Defekturarzneimittel betrachtet werden; sie dürften auch ohne Zulassung unter bestimmten Voraussetzungen hergestellt werden.
Laut Ministerium müssen »nachweislich häufige ärztliche oder zahnärztliche Verschreibungen über Rezepturen vorliegen« – eine Herstellung »auf Vorrat« als gerechtfertigt erscheine. Im Wege der Defektur dürften maximal 100 abgabefertige Packungen hergestellt werden, wobei eine Packung »die für die Behandlung eines Patienten erforderliche Menge enthält«.
Was die Anforderungen an die Verordnung betrifft, müssen Name und Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, angegeben sein. Denn bei Rezepturen sei eine Plausibilitätsprüfung vorgeschrieben, so das MAGS.
Per Erlass stellt das Ministerium klar: »Sind die oben genannten Anforderungen erfüllt, besteht im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs die Möglichkeit, ein Arzneimittel als Defekturarzneimittel i. S. d. § 1a Abs. 9 Apothekenbetriebsordnung herzustellen. Die Abgabe dieser im Wege der Defektur zulassungsfrei hergestellten Fertigarzneimittel ist auch im Rahmen des Praxisbedarfs grundsätzlich zulässig.«
Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNR) klärt ihre Mitglieder in einer »Praxisinformation« über die Neuregelung auf: Apotheken dürften Defekturen weiterhin herstellen und an Praxen abgeben, solange »regelmäßig patientenbezogene Verordnungen für eine Rezeptur vorliegen«. Wie viele dafür konkret erforderlich seien, lege die jeweilige Apotheke in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde fest. »Verordnung und Abrechnung erfolgen über ein gewöhnliches SSB-Rezept«, so die KV. Für die konkrete Umsetzung sollen sich Praxen direkt an die versorgende Apotheke wenden.
Der Apothekerverband Nordrhein (AVNR) und die KVNR informieren ihre Mitglieder zudem jeweils über eine Lösung beim Bezug von Glukosetoleranztests als Fertigarzneimittel. In Abstimmung mit den nordrheinischen Krankenkassen und ihren Verbänden können Praxen demnach vorerst bis zum 30. September Fertigarzneimittel mit 55 g Glukose-Monohydrat für den oralen Glukosetoleranztest über den Sprechstundenbedarf verordnen. Dabei gelte das Wirtschaftlichkeitsgebot: Praxen sollen bevorzugt größere Packungseinheiten verordnen und den Bezug am tatsächlichen Versorgungsbedarf ausrichten, so der AVNR.