| Ev Tebroke |
| 19.08.2026 15:30 Uhr |
Redaktioneller Fehler im Gesetz: Versicherte müssen auch weiterhin keine erhöhte Zuzahlung bei Verordnungen für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel leisten. Die im GKV-Spargesetz verfügte Erhöhung greift erst zum 1. Januar 2027, analog zu den erhöhten Zuzahlungen bei den Arzneimitteln. / © Getty Images/Yuri_Arcurs
Im Zuge des Spargesetzes zur Beitragsstabilisierung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-BStabG) wurden auch die Zuzahlungen auf Arzneimittel und Hilfsmittel erhöht. Während die Änderung bei den Arzneimitteln laut Gesetz zum 1. Januar 2027 geltend wird, greift die Zuzahlungserhöhung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln theoretisch seit Inkrafttreten des Spargesetzes am 30. Juli. Grund ist ein redaktionelles Versehen des Bundesgesundheitsministeriums (BMG).
Darauf hat der Deutsche Apothekerverband (DAV) hingewiesen und zugleich über eine Übergangslösung informiert. Theoretisch müssten Versicherte nun auf Inkontinenzprodukte & Co. 15 Euro pro Monatsbedarf zuzahlen, statt wie bislang 10 Euro. Laut einem Schreiben der ABDATA an die Softwarehäuser bleibt jedoch alles beim Alten. Und die Erhöhung tritt erst zum 1. Januar 2027 in Kraft.
In dem Schreiben heißt es, die vorgesehene Anpassung der Zuzahlungsobergrenze für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel solle »entgegen der aktuellen Gesetzesfassung erst zum 1. Januar 2027 wirksam werden«. Darüber hinaus plane das BMG, dieses redaktionelle Versehen zeitnah in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren zu korrigieren. »Bis zum 31. Dezember 2026 bleibt daher die bisherige Zuzahlungsregelung unverändert bestehen«, so die Mitteilung der ABDATA an die Softwarehäuser.
Zudem heißt es, der GKV-Spitzenverband habe gegenüber dem BMG bereits zugesagt, die Krankenkassen in einem Rundschreiben zur Umsetzung des GKV-BStabG entsprechend über die Übergangsregelung zu informieren.
Der redaktionelle Fehler ist wohl dem zeitlichen Druck geschuldet, mit dem das BMG das Spargesetz durchgesetzt hat. Die besagte Erhöhung der Zuzahlungen bei Hilfsmitteln kam kurz vor knapp per Änderungsantrag ins Gesetz. Für diese Änderung gab es aber im Gesetz dann keine abweichende zeitliche Festsetzung, sodass es mit Inkrafttreten am 30. Juli formal geltend wurde.