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Verordnung im Bundesrat
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Was die Reform noch ausbremsen kann

Morgen haben die Länder das Sagen. Über die Ausgestaltung des letzten Teils der Apothekenreform entscheiden maßgeblich sie. Einen Konsens mit dem Bund braucht es dennoch. Was, wenn es den nicht gibt?
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 09.07.2026  16:00 Uhr
Was die Reform noch ausbremsen kann

Morgen soll nicht nur das GKV-Spargesetz unter Dach und Fach gebracht werden, sondern auch der letzte Teil der Apothekenreform: die Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO) und weiterer Verordnungen. Anders als das Spargesetz ist die Verordnung im Bundesrat zustimmungspflichtig, berührt hingegen nicht den Bundestag.

Zentrale Inhalte sind etwa die Verhandlungslösung, Versendervorgaben, die Aufhebung der Skonto-Deckelung sowie Regelungen zu Zweigapotheken. Die Länder haben etliche Änderungswünsche angemeldet. Etwa regen sie an, dass die Drei-Prozent-Marge aus der Verhandlungsmasse gestrichen wird oder neue Ahndungsmöglichkeiten für Versender etabliert werden. Auch sollen die Regelungen zur Dienstbereitschaft anders gefasst werden.

Verbindliche Maßgaben der Länderkammer

26 Empfehlungen wurden dem Plenum vom Gesundheitsausschuss des Bundesrats vorgelegt. Dass zumindest einige davon mehrheitlich beschlossen werden können, ist wahrscheinlich. Alle Empfehlungen, auf die sich das Plenum einigt, fließen in die Verordnung ein – sofern die Länder diese als solche ebenfalls abnicken. Sie haben hier also großen Einfluss.

Denn bei zustimmungspflichtigen Rechtsverordnungen hat das Ministerium keine Möglichkeit, die vom Bundesrat beschlossenen Änderungen zurückzuweisen; es handelt sich nicht um Wünsche oder Empfehlungen, sondern um Maßgaben der Länderkammer. Ist das Bundesgesundheitsministerium (BMG) also einverstanden, kann es die Änderungen übernehmen und die Verordnung in der geänderten Fassung erlassen.

Sollte es aber Einwände haben, muss es das Vorhaben komplett aufgeben, auf die Verkündung verzichten und gegebenenfalls einen überarbeiteten Entwurf erneut in den Bundesrat einbringen. Damit wäre das Verfahren mindestens erst einmal ausgebremst, wenn nicht beerdigt.

Bund-Länder-Gespräche

Dass es so kommt, ist nicht allzu wahrscheinlich, denn die Verordnung ist eng mit dem Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) sowie auch der Verordnung zum Fixum verknüpft – den beiden weiteren Teilen des Reform, die bereits in Kraft sind. Das BMG wird sich also bemühen, auch den dritten und letzten Teil wie angekündigt vor der Sommerpause abzuschließen; zur Verständigung laufen vorab entsprechende Bund-Länder-Gespräche.

Für die Apotheken hätte eine Verzögerung zur Folge, dass wichtige Regelungen etwa zur Verhandlungslösung, oder zur Skonti-Regelung sich mindestens weiter hinziehen. Weil die drei Reformteile eng verzahnt sind, hätte eine Verzögerung auch kurzfristige Folgen, etwa bezüglich der neuen Chronikerversorgung. Denn erst wenn die Verordnung in Kraft ist, dürfen Apotheken einen Zuschlag auf die Abgabe erheben.

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