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Rx-Abgabe ohne Rezept
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Leitfaden zur neuen Chronikerversorgung

Seit ein paar Tagen dürfen Apotheken Chroniker mit Rx-Arzneimitteln versorgen, ohne dass ein Rezept vorliegt. Dafür gelten enge Voraussetzungen. Was muss bei der praktischen Umsetzung des neuen § 48a Arzneimittelgesetz (AMG)  beachtet werden?
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 07.07.2026  18:00 Uhr

Am 1. Juli wurde das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) verkündet, einen Tag später trat es in weiten Teilen in Kraft. Mit dem ApoVWG wird Apotheken auch die ausnahmsweise Rx-Abgabe ohne Rezept ermöglicht. Ziel ist eine unterbrechungsfreie Versorgung. Die Chroniker- sowie die Akutversorgung ist in den neuen Paragrafen 48a und 48b im Arzneimittelgesetz (AMG) geregelt.

Während Details zur Akutversorgung noch per Rechtsverordnung geklärt werden müssen und erst im kommenden Jahr wirksam werden, können Apotheken die Anschlussversorgung für Chroniker unmittelbar starten. In einem Leitfaden erklärt die ABDA Details zur Umsetzung.

Eine Anschlussversorgung kann demnach erfolgen, wenn eine bestehende Dauermedikation nachweislich über mindestens drei Quartale ärztlich oder zahnärztlich verordnet wurde und die Fortführung der Anwendung keinen Aufschub erlaubt. Über die Abgabe entscheidet die Apothekerin oder der Apotheker nach heilberuflicher Prüfung des Einzelfalls. Es bestehe kein grundsätzlicher Anspruch auf die Versorgung; Entscheidung sowie Abgabe erfolgten durch die Apothekerin oder den Apotheker, der zum Personal der betreffenden Apotheke gehört.

Die Voraussetzungen

Alle folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Das Arzneimittel wurde der Patientin oder dem Patienten bereits über mindestens drei Quartale hinweg ärztlich oder zahnärztlich verschrieben. Die ABDA weist darauf hin, dass hierbei originär keine Prüfpflicht nach § 48a AMG besteht. Sollte die Apothekerin oder der Apotheker jedoch feststellen oder wissen, dass die Abgabe nach § 48a AMG nicht plausibel ist, sei sie beziehungsweise er angehalten, dies bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
  • Es handelt sich um die Fortführung einer bestehenden Arzneimitteltherapie.
  • Vor einer weiteren Abgabe desselben Arzneimittels nach § 48a AMG muss erneut eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung erfolgt sein.
  • Die bisherige Verschreibung bedarf eines Nachweises.
  • Die Fortführung der Anwendung erlaubt keinen Aufschub.
  • Es liegt kein gesetzlicher Ausschlussgrund vor.
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