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Rx-Abgabe ohne Rezept
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Leitfaden zur neuen Chronikerversorgung

Seit ein paar Tagen dürfen Apotheken Chroniker mit Rx-Arzneimitteln versorgen, ohne dass ein Rezept vorliegt. Dafür gelten enge Voraussetzungen. Was muss bei der praktischen Umsetzung des neuen § 48a Arzneimittelgesetz (AMG)  beachtet werden?
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 07.07.2026  18:00 Uhr

Der Nachweis

Die Apotheke muss nicht aktiv Ermittlungen anstellen, um die gesamte Verordnungshistorie zu verifizieren (siehe oben). Sie muss aber feststellen können, dass die Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind. Dafür kommen folgende Möglichkeiten infrage:

  • Daten aus der elektronischen Patientenakte (elektronische Medikationsliste)
  • die Medikationshistorie der Patientendatei der Apotheke
  • gegebenenfalls ein ärztlicher Medikationsplan
  • ein Arztbrief oder andere geeignete Unterlagen

Die ABDA weist darauf hin, dass bloße Angaben der Patientin oder des Patienten oder eine einzelne Arzneimittelpackung nicht als Nachweis ausreichten.

Eine Abgabe ist nicht erlaubt bei …

  • Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid
  • oral anzuwendenden Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Acitretin, Alitretinoin oder Isotretinoin für Frauen im gebärfähigen Alter
  • Arzneimitteln mit hohem Missbrauchs- oder Abhängigkeitspotenzial, insbesondere opioidhaltigen Arzneimitteln, Hypnotika, Sedativa, Stimulanzien oder Anxiolytika
  • Arzneimitteln, bei denen laut Fachinformation vor einer weiteren Verordnung oder während der Therapie eine ärztliche oder zahnärztliche Diagnostik oder Untersuchung erforderlich ist. Hierbei ist eine Einzelfallentscheidung aufgrund heilberuflicher Kompetenz durch die Apothekerin beziehungsweise den Apotheker erforderlich.

Laut ABDA ebenfalls nicht erfasst sind Betäubungsmittel und Medizinalcannabis, da für diese Arzneimittel besondere gesetzliche Verschreibungs- und Abgaberegelungen gelten.

Abgabe nur des zuletzt bezogenen Arzneimittels?

Wirkstoff und Wirkstärke müssen mit dem zuletzt abgegebenen Arzneimittel übereinstimmen. Die Apotheke kann jedoch ein anderes wirkstoffgleiches Präparat abgeben, sofern die Voraussetzungen des § 17 Absatz 5 Satz 2 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) erfüllt sind. Die Substitutionsausschlussliste des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) gilt in diesem Fall zwar nicht unmittelbar. Sie kann aber als Orientierung dienen, um zu beurteilen, ob ein Austausch des Arzneimittels im Einzelfall möglich ist.

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