| Cornelia Dölger |
| 07.07.2026 18:00 Uhr |
Die Apotheke muss nicht aktiv Ermittlungen anstellen, um die gesamte Verordnungshistorie zu verifizieren (siehe oben). Sie muss aber feststellen können, dass die Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind. Dafür kommen folgende Möglichkeiten infrage:
Die ABDA weist darauf hin, dass bloße Angaben der Patientin oder des Patienten oder eine einzelne Arzneimittelpackung nicht als Nachweis ausreichten.
Laut ABDA ebenfalls nicht erfasst sind Betäubungsmittel und Medizinalcannabis, da für diese Arzneimittel besondere gesetzliche Verschreibungs- und Abgaberegelungen gelten.
Wirkstoff und Wirkstärke müssen mit dem zuletzt abgegebenen Arzneimittel übereinstimmen. Die Apotheke kann jedoch ein anderes wirkstoffgleiches Präparat abgeben, sofern die Voraussetzungen des § 17 Absatz 5 Satz 2 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) erfüllt sind. Die Substitutionsausschlussliste des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) gilt in diesem Fall zwar nicht unmittelbar. Sie kann aber als Orientierung dienen, um zu beurteilen, ob ein Austausch des Arzneimittels im Einzelfall möglich ist.