| Cornelia Dölger |
| 07.07.2026 18:00 Uhr |
Die Apotheke darf einmalig die kleinste Packungsgröße abgeben, die sie aktuell vorrätig hat. Entscheidend ist nicht die kleinste auf dem Markt erhältliche Packung, sondern die kleinste Packung, die zum Zeitpunkt der Abgabe in der Apotheke verfügbar ist.
Bei der Beratung nach § 20 ApBetrO sind Patientinnen und Patienten auf Folgendes hinzuweisen:
Die Anwendung erfolgt entsprechend der zuletzt (zahn)ärztlich festgelegten Dosierung; § 48a AMG erlaubt keine Neueinstellung oder eigenständige Änderung der Therapie.
Die Dokumentation ist in § 20 Absatz 1c ApBetrO geregelt und soll grundsätzlich in der elektronischen Patientenakte (ePA) erfolgen. Wenn die erforderliche technische Funktion fehlt oder keine nutzbare ePA vorliegt, erhält die Patientin oder der Patient bis dahin eine schriftliche Dosierungsanweisung. Grundlegend ist zudem die Dokumentationspflicht nach § 20 Absatz 1c Satz 3 ApBetrO. Sobald die Dokumentation in der ePA möglich ist, sind die vorgesehenen Daten zusätzlich in der ePA zu dokumentieren.
Zu dokumentieren sind:
Die Anschlussversorgung für Chroniker ist grundsätzlich eine Selbstzahlerleistung; für das abgegebene Arzneimittel gilt der Apothekenverkaufspreis nach der Arzneimittelpreisverordnung. Mit der Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen, die an diesem Freitag im Bundesrat beschlossen werden soll, wird Apotheken ermöglicht, zusätzlich 5 Euro einschließlich Umsatzsteuer für die Abgabe nach § 48a AMG zu berechnen. Der Zuschlag darf allerdings erst nach Inkrafttreten des neuen § 7a AMPreisV erhoben werden, der mit der Verordnung etabliert wird.