| Cornelia Dölger |
| 07.07.2026 18:00 Uhr |
Die Anschlussversorgung für Chroniker ist im ApoVWG geregelt. / © Shutterstock/BearFotos
Am 1. Juli wurde das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) verkündet, einen Tag später trat es in weiten Teilen in Kraft. Mit dem ApoVWG wird Apotheken auch die ausnahmsweise Rx-Abgabe ohne Rezept ermöglicht. Ziel ist eine unterbrechungsfreie Versorgung. Die Chroniker- sowie die Akutversorgung ist in den neuen Paragrafen 48a und 48b im Arzneimittelgesetz (AMG) geregelt.
Während Details zur Akutversorgung noch per Rechtsverordnung geklärt werden müssen und erst im kommenden Jahr wirksam werden, können Apotheken die Anschlussversorgung für Chroniker unmittelbar starten. In einem Leitfaden erklärt die ABDA Details zur Umsetzung.
Eine Anschlussversorgung kann demnach erfolgen, wenn eine bestehende Dauermedikation nachweislich über mindestens drei Quartale ärztlich oder zahnärztlich verordnet wurde und die Fortführung der Anwendung keinen Aufschub erlaubt. Über die Abgabe entscheidet die Apothekerin oder der Apotheker nach heilberuflicher Prüfung des Einzelfalls. Es bestehe kein grundsätzlicher Anspruch auf die Versorgung; Entscheidung sowie Abgabe erfolgten durch die Apothekerin oder den Apotheker, der zum Personal der betreffenden Apotheke gehört.
Alle folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Die Apotheke muss nicht aktiv Ermittlungen anstellen, um die gesamte Verordnungshistorie zu verifizieren (siehe oben). Sie muss aber feststellen können, dass die Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind. Dafür kommen folgende Möglichkeiten infrage:
Die ABDA weist darauf hin, dass bloße Angaben der Patientin oder des Patienten oder eine einzelne Arzneimittelpackung nicht als Nachweis ausreichten.
Laut ABDA ebenfalls nicht erfasst sind Betäubungsmittel und Medizinalcannabis, da für diese Arzneimittel besondere gesetzliche Verschreibungs- und Abgaberegelungen gelten.
Wirkstoff und Wirkstärke müssen mit dem zuletzt abgegebenen Arzneimittel übereinstimmen. Die Apotheke kann jedoch ein anderes wirkstoffgleiches Präparat abgeben, sofern die Voraussetzungen des § 17 Absatz 5 Satz 2 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) erfüllt sind. Die Substitutionsausschlussliste des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) gilt in diesem Fall zwar nicht unmittelbar. Sie kann aber als Orientierung dienen, um zu beurteilen, ob ein Austausch des Arzneimittels im Einzelfall möglich ist.
Die Apotheke darf einmalig die kleinste Packungsgröße abgeben, die sie aktuell vorrätig hat. Entscheidend ist nicht die kleinste auf dem Markt erhältliche Packung, sondern die kleinste Packung, die zum Zeitpunkt der Abgabe in der Apotheke verfügbar ist.
Bei der Beratung nach § 20 ApBetrO sind Patientinnen und Patienten auf Folgendes hinzuweisen:
Die Anwendung erfolgt entsprechend der zuletzt (zahn)ärztlich festgelegten Dosierung; § 48a AMG erlaubt keine Neueinstellung oder eigenständige Änderung der Therapie.
Die Dokumentation ist in § 20 Absatz 1c ApBetrO geregelt und soll grundsätzlich in der elektronischen Patientenakte (ePA) erfolgen. Wenn die erforderliche technische Funktion fehlt oder keine nutzbare ePA vorliegt, erhält die Patientin oder der Patient bis dahin eine schriftliche Dosierungsanweisung. Grundlegend ist zudem die Dokumentationspflicht nach § 20 Absatz 1c Satz 3 ApBetrO. Sobald die Dokumentation in der ePA möglich ist, sind die vorgesehenen Daten zusätzlich in der ePA zu dokumentieren.
Zu dokumentieren sind:
Die Anschlussversorgung für Chroniker ist grundsätzlich eine Selbstzahlerleistung; für das abgegebene Arzneimittel gilt der Apothekenverkaufspreis nach der Arzneimittelpreisverordnung. Mit der Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen, die an diesem Freitag im Bundesrat beschlossen werden soll, wird Apotheken ermöglicht, zusätzlich 5 Euro einschließlich Umsatzsteuer für die Abgabe nach § 48a AMG zu berechnen. Der Zuschlag darf allerdings erst nach Inkrafttreten des neuen § 7a AMPreisV erhoben werden, der mit der Verordnung etabliert wird.
Für die bereits erfolgte Abgabe grundsätzlich nein; die Abgabe nach § 48a AMG ist keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern bleibt eine Selbstzahlerleistung und kann nicht rückwirkend durch ein später ausgestelltes oder nachgereichtes Rezept in eine GKV-Abgabe umgewandelt werden. Die ABDA weist aber darauf hin, dass ein später ausgestelltes Rezept für eine neue, gesonderte reguläre Abgabe verwendet werden kann. Das Rezept darf nur abgerechnet werden, wenn auf seiner Grundlage tatsächlich eine gesonderte Arzneimittelabgabe erfolgt.
Die ABDA weist grundsätzlich darauf hin, dass sich die Regelungen noch ändern könnten, da die praktische Anwendung und Durchsetzung durch die Aufsichtsbehörden der Länder geprüft würden.