Pharmazeutische Zeitung online Avoxa
whatsApp instagram facebook bluesky linkedin xign

Rx-Abgabe ohne Rezept
-
Leitfaden zur neuen Chronikerversorgung

Seit ein paar Tagen dürfen Apotheken Chroniker mit Rx-Arzneimitteln versorgen, ohne dass ein Rezept vorliegt. Dafür gelten enge Voraussetzungen. Was muss bei der praktischen Umsetzung des neuen § 48a Arzneimittelgesetz (AMG)  beachtet werden?
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 07.07.2026  18:00 Uhr

Am 1. Juli wurde das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) verkündet, einen Tag später trat es in weiten Teilen in Kraft. Mit dem ApoVWG wird Apotheken auch die ausnahmsweise Rx-Abgabe ohne Rezept ermöglicht. Ziel ist eine unterbrechungsfreie Versorgung. Die Chroniker- sowie die Akutversorgung ist in den neuen Paragrafen 48a und 48b im Arzneimittelgesetz (AMG) geregelt.

Während Details zur Akutversorgung noch per Rechtsverordnung geklärt werden müssen und erst im kommenden Jahr wirksam werden, können Apotheken die Anschlussversorgung für Chroniker unmittelbar starten. In einem Leitfaden erklärt die ABDA Details zur Umsetzung.

Eine Anschlussversorgung kann demnach erfolgen, wenn eine bestehende Dauermedikation nachweislich über mindestens drei Quartale ärztlich oder zahnärztlich verordnet wurde und die Fortführung der Anwendung keinen Aufschub erlaubt. Über die Abgabe entscheidet die Apothekerin oder der Apotheker nach heilberuflicher Prüfung des Einzelfalls. Es bestehe kein grundsätzlicher Anspruch auf die Versorgung; Entscheidung sowie Abgabe erfolgten durch die Apothekerin oder den Apotheker, der zum Personal der betreffenden Apotheke gehört.

Die Voraussetzungen

Alle folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Das Arzneimittel wurde der Patientin oder dem Patienten bereits über mindestens drei Quartale hinweg ärztlich oder zahnärztlich verschrieben. Die ABDA weist darauf hin, dass hierbei originär keine Prüfpflicht nach § 48a AMG besteht. Sollte die Apothekerin oder der Apotheker jedoch feststellen oder wissen, dass die Abgabe nach § 48a AMG nicht plausibel ist, sei sie beziehungsweise er angehalten, dies bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
  • Es handelt sich um die Fortführung einer bestehenden Arzneimitteltherapie.
  • Vor einer weiteren Abgabe desselben Arzneimittels nach § 48a AMG muss erneut eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung erfolgt sein.
  • Die bisherige Verschreibung bedarf eines Nachweises.
  • Die Fortführung der Anwendung erlaubt keinen Aufschub.
  • Es liegt kein gesetzlicher Ausschlussgrund vor.

Der Nachweis

Die Apotheke muss nicht aktiv Ermittlungen anstellen, um die gesamte Verordnungshistorie zu verifizieren (siehe oben). Sie muss aber feststellen können, dass die Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind. Dafür kommen folgende Möglichkeiten infrage:

  • Daten aus der elektronischen Patientenakte (elektronische Medikationsliste)
  • die Medikationshistorie der Patientendatei der Apotheke
  • gegebenenfalls ein ärztlicher Medikationsplan
  • ein Arztbrief oder andere geeignete Unterlagen

Die ABDA weist darauf hin, dass bloße Angaben der Patientin oder des Patienten oder eine einzelne Arzneimittelpackung nicht als Nachweis ausreichten.

Eine Abgabe ist nicht erlaubt bei …

  • Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid
  • oral anzuwendenden Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Acitretin, Alitretinoin oder Isotretinoin für Frauen im gebärfähigen Alter
  • Arzneimitteln mit hohem Missbrauchs- oder Abhängigkeitspotenzial, insbesondere opioidhaltigen Arzneimitteln, Hypnotika, Sedativa, Stimulanzien oder Anxiolytika
  • Arzneimitteln, bei denen laut Fachinformation vor einer weiteren Verordnung oder während der Therapie eine ärztliche oder zahnärztliche Diagnostik oder Untersuchung erforderlich ist. Hierbei ist eine Einzelfallentscheidung aufgrund heilberuflicher Kompetenz durch die Apothekerin beziehungsweise den Apotheker erforderlich.

Laut ABDA ebenfalls nicht erfasst sind Betäubungsmittel und Medizinalcannabis, da für diese Arzneimittel besondere gesetzliche Verschreibungs- und Abgaberegelungen gelten.

Abgabe nur des zuletzt bezogenen Arzneimittels?

Wirkstoff und Wirkstärke müssen mit dem zuletzt abgegebenen Arzneimittel übereinstimmen. Die Apotheke kann jedoch ein anderes wirkstoffgleiches Präparat abgeben, sofern die Voraussetzungen des § 17 Absatz 5 Satz 2 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) erfüllt sind. Die Substitutionsausschlussliste des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) gilt in diesem Fall zwar nicht unmittelbar. Sie kann aber als Orientierung dienen, um zu beurteilen, ob ein Austausch des Arzneimittels im Einzelfall möglich ist.

Welche Packungsgröße kann abgegeben werden?

Die Apotheke darf einmalig die kleinste Packungsgröße abgeben, die sie aktuell vorrätig hat. Entscheidend ist nicht die kleinste auf dem Markt erhältliche Packung, sondern die kleinste Packung, die zum Zeitpunkt der Abgabe in der Apotheke verfügbar ist.

Wie sind die Patienten zur Anschlussversorgung zu beraten?

Bei der Beratung nach § 20 ApBetrO sind Patientinnen und Patienten auf Folgendes hinzuweisen:

  • das Arzneimittel unverändert nach der zuletzt (zahn)ärztlich festgelegten Dosierung
    anzuwenden
  • dass eine weitere Abgabe desselben Arzneimittels nach § 48a AMG erst möglich ist, nachdem zwischenzeitlich erneut eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung vorgelegen hat

Die Anwendung erfolgt entsprechend der zuletzt (zahn)ärztlich festgelegten Dosierung; § 48a AMG erlaubt keine Neueinstellung oder eigenständige Änderung der Therapie.

Die Dokumentation

Die Dokumentation ist in § 20 Absatz 1c ApBetrO geregelt und soll grundsätzlich in der elektronischen Patientenakte (ePA) erfolgen. Wenn die erforderliche technische Funktion fehlt oder keine nutzbare ePA vorliegt, erhält die Patientin oder der Patient bis dahin eine schriftliche Dosierungsanweisung. Grundlegend ist zudem die Dokumentationspflicht nach § 20 Absatz 1c Satz 3 ApBetrO. Sobald die Dokumentation in der ePA möglich ist, sind die vorgesehenen Daten zusätzlich in der ePA zu dokumentieren.

Zu dokumentieren sind:

  1. Name, Geburtsdatum und Kontaktdaten
  2. das abgegebene Arzneimittel einschließlich Wirkstoff, Wirkstärke, Packungsgröße, Chargenbezeichnung und Abgabedatum
  3. die Dosierungsanweisung

Was können Apotheken berechnen?

Die Anschlussversorgung für Chroniker ist grundsätzlich eine Selbstzahlerleistung; für das abgegebene Arzneimittel gilt der Apothekenverkaufspreis nach der Arzneimittelpreisverordnung. Mit der Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen, die an diesem Freitag im Bundesrat beschlossen werden soll, wird Apotheken ermöglicht,  zusätzlich 5 Euro einschließlich Umsatzsteuer für die Abgabe nach § 48a AMG zu berechnen. Der Zuschlag darf allerdings erst nach Inkrafttreten des neuen § 7a AMPreisV erhoben werden, der mit der Verordnung etabliert wird.

Kann ein Rezept nachgereicht werden?

Für die bereits erfolgte Abgabe grundsätzlich nein; die Abgabe nach § 48a AMG ist keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern bleibt eine Selbstzahlerleistung und  kann nicht rückwirkend durch ein später ausgestelltes oder nachgereichtes Rezept in eine GKV-Abgabe umgewandelt werden. Die ABDA weist aber darauf hin, dass ein später ausgestelltes Rezept für eine neue, gesonderte reguläre Abgabe verwendet werden kann. Das Rezept darf nur abgerechnet werden, wenn auf seiner Grundlage tatsächlich eine gesonderte Arzneimittelabgabe erfolgt.

Die ABDA weist grundsätzlich darauf hin, dass sich die Regelungen noch ändern könnten, da die praktische Anwendung und Durchsetzung durch die Aufsichtsbehörden der Länder geprüft würden.

Mehr von Avoxa