| Cornelia Dölger |
| 01.07.2026 15:35 Uhr |
Laut ApoVWG dürfen Apotheken künftig Rx-Medikamente ohne Rezept abgeben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Weil Details noch geklärt werden müssen, tritt die Vorschrift nicht unmittelbar in Kraft. / © Shutterstock/PeopleImages
Mit dem ApoVWG wird Apotheken erlaubt, unter bestimmten Bedingungen Rx-Arzneimittel ohne vorliegendes Rezept abzugeben. Das Gesetz wurde heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt morgen in Kraft. Einzelne Regelungen im Gesetz hängen an Quartalsterminen oder sind an bestimmte Konditionen, etwa Schulungen, gebunden, bis sie in Kraft treten können.
Wieder andere Regelungen hängen mit Dritten zusammen, etwa die Chroniker- und Akutversorgung, die in den neuen Paragrafen 48a und 48b Arzneimittelgesetz (AMG) geregelt werden. Beteiligt sind hier das Bundesgesundheitsministerium, der Bundesrat und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sowie die Arzneimittelkommissionen der Ärzte und Apotheker.
Voraussetzung für die Chronikerversorgung ist etwa, dass das Arzneimittel dem Patienten bereits mindestens drei Quartale lang verordnet wurde. Der Patient muss dies nachweisen können oder die Apotheke muss es aus anderer Quelle, etwa über die elektronische Patientenakte (ePA), erfahren haben. Es darf zudem nur die kleinste in der Apotheke verfügbare Packungsgröße abgegeben werden. Für die Akutversorgung ist unter anderem vorgeschrieben, dass die Anwendung keinen Aufschub dulden darf und die Abgabe nach wissenschaftlichen Standards erfolgen muss. Sofern die Medikationsgeschichte klar ist, hätte übrigens auch KBV-Chef Andreas Gassen nichts gegen die Anschlussversorgung.
Wichtige Einzelheiten sind aber noch ungeklärt. Diese soll das BMG per Rechtsverordnung festlegen und wird dabei vom BfArM beraten. Das BMG kann unter anderem regeln, bei welchen akuten Erkrankungen eine Rx-Abgabe ohne Rezept möglich ist, welche Patienten versorgt werden dürfen, welche Arzneimittel in welchen Dosierungen und Packungsgrößen abgegeben werden dürfen und welche Vorgaben Apotheker beachten müssen.
Bis die Details feststehen, dürfte es aber noch dauern. Bis zum 2. Juli 2027 soll das BfArM laut ApoVWG erstmals Empfehlungen vorlegen, wie die geplante Abgabe konkret ausgestaltet werden kann. Die Arzneimittelkommissionen der Ärzteschaft und der Apothekerschaft müssen bei der Festlegung der Inhalte einbezogen werden. Auf Grundlage dieser Empfehlungen kann das BMG anschließend die Details festlegen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrats.