| Cornelia Dölger |
| 29.06.2026 12:00 Uhr |
Mit dem Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) werden Teilnotdienste eingeführt. Wann die Regelung in Kraft tritt, ist aktuell unklar. / © Imago/Michael Gstettenbauer
Teilnotdienste gibt es bereits in einigen Bundesländern, insbesondere in Flächenländern, wo die Wege zwischen den Apotheken immer länger werden und die einzelnen Betriebe entsprechend häufig Notdienste leisten müssen. Zugrunde liegen hier bislang regionale Regelungen. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will solche Modelle mit der offiziellen Einführung von vergüteten Teilnotdiensten absichern und fördern. Aus den Ländern kommt Zuspruch; Teilnotdienste in den Abendstunden anzubieten, habe sich in ihrem Land bewährt, sagte etwa Mecklenburg-Vorpommerns Gesundheitsministerin Stefanie Drese unlängst zur PZ.
Das Angebot soll nun bundesweit gelten, so sieht es das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) vor. Unklar ist aktuell noch, ob die Regelung zum 1. Juli oder erst im darauffolgenden Quartal in Kraft tritt. Für ersteren Termin wird die Zeit bereits knapp, denn das ApoVWG ist Stand heute noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, also noch nicht offiziell verkündet worden.
Im Entwurf heißt es grundsätzlich: »Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.« Unter anderem die Teilnotdienste sind aber an den Quartalsbeginn geknüpft, treten »zum Beginn des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft«. Sollte das Gesetz heute oder morgen verkündet werden, klappt der Juli-Termin, andernfalls rutscht die Regelung in den Oktober.
Vor allem die Versorgung in ländlichen Gegenden soll die Regelung sichern, das hat sich das Bundesgesundheitsministerium (BMG) auf die Fahnen geschrieben. »Die Festlegung von Teilnotdiensten in Randzeiten ermöglicht im Rahmen von Notdienstkonzepten insbesondere im ländlichen Raum eine Sicherstellung der Arzneimittelversorgung bei gleichzeitiger Entlastung von Apotheken, die ansonsten in diesen Zeiten zu Vollnotdiensten herangezogen werden müssten«, begründet das BMG.
Mit dem ApoVWG wird geregelt, dass Teilnotdienste wie Notdienste über den Nacht- und Notdienstfonds (NNF) bezuschusst werden. »Die zuständigen Behörden haben die angeordneten und erbrachten Vollnotdienste und Teilnotdienste an den Nacht- und Notdienstfonds zu melden. Der Nacht- und Notdienstfonds setzt den Zuschuss für die gemeldeten Vollnotdienste und zusätzlich mit einem Fünftel anteilig für die gemeldeten Teilnotdienste fest. Die Auszahlung soll zusammen erfolgen.«
Der Deutsche Apothekerverband (DAV), der den NNF verwaltet, hat dabei laut Entwurf einen »geringfügigen einmaligen Umstellungsaufwand« zu tragen; die Berechnung der Notdienstvergütung muss angepasst und die entsprechenden Bescheide müssen überarbeitet werden. Die Kammern ihrerseits müssen ihre Meldeverfahren einmalig anpassen.