| Daniela Hüttemann |
| 31.05.2026 08:00 Uhr |
Für Patienten mit komplexer Dauermedikation soll es demnächst auch eine kontinuierliche Betreuung geben, ebenso eine engmaschige Startbetreuung, wenn ein Medikament neu angesetzt wird. / © Getty Images/Morsa Images/Abel Mitjà Varela
Am 22. Mai hat der Bundestag das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) und mit ihm deutliche Kompetenzerweiterungen für Apotheken beziehungsweise Apothekerinnen und Apotheker, aber auch PTA beschlossen. Am 28. Mai passierte das Gesetz den Gesundheitsausschuss des Bundesrats; Letzterer soll am 12. Juni darüber abstimmen. Dann könnte das ApoVWG zum 1. Juli in Kraft treten.
Das Gesetz bildet jedoch nur die Grundlage. Zwar sind einige Kompetenzen und Dienstleistungen relativ konkret aufgeführt, die genaue Ausgestaltung liegt dann bei der Apothekerschaft, also bei der Bundesapothekerkammer (BAK). Die Leistungsbeschreibungen und ihre Honorierung müssen noch zwischen Deutschem Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband verhandelt werden. Hierfür gibt es konkrete zeitliche Vorgaben.
Die BAK arbeite bereits an entsprechenden Leitlinien und SOP (Standardarbeitsanweisungen), berichtete BAK-Vorstandsmitglied Stephanie Tiede am 13. Mai bei einer Infoveranstaltung der Apothekerkammer Hamburg für ihre Mitglieder. Dafür habe die BAK nach Inkrafttreten des Gesetzes zwei Monate Frist, also bis September. »Wir sind schon relativ weit. Diese Frist halten wir auf jeden Fall«, so Tiede.
Für die anschließenden Verhandlungen zu Vergütung, Anspruchsvoraussetzungen et cetera haben DAV und GKV-Spitzenverband dann zwei Monate (also bis November) Zeit. Werden sie sich nicht einig, wie in der Vergangenheit beim ersten Satz der pharmazeutischen Dienstleistungen (pDL), geht es an die Schiedsstelle, die wiederum zwölf Wochen Zeit für ihren Schiedsspruch hat. Dann wäre man im Februar 2027. Einige Dienstleistungen wie etwa das Impfen werden zusätzliche Schulungen erfordern.
Apothekerinnen und Apotheker sollen dann alle Vakzinen verimpfen dürfen, die keine Lebendimpfstoffe sind – das ist der weitaus größte Teil aller verfügbarer Impfungen. Geimpft werden dürfen allerdings nur Personen ab 18 Jahren. Darunter fallen die meisten Standardimpfungen wie gegen Tetanus, Diphtherie und Pneumokokken, zudem viele Indikations- und Reiseimpfungen wie gegen FSME.
Der Großteil der Impfstoffe zählt zu den nicht Lebendimpfstoffen und darf demnächst von entsprechend geschulten Apothekerinnen und Apothekern, aber auch PTA und PhiP verimpft werden. / © Getty Images/Westend61
Apotheker sind impfberechtigt, wenn sie hierfür ärztlich geschult wurden. Wer bereits die ärztliche Schulung für die Grippe- und Covid-19-Impfungen absolviert hat, bekommt dies anerkannt, muss aber noch an Ergänzungsschulungen mit Informationen zur Durchführung der weiteren Schutzimpfungen teilnehmen. Neu ist auch, dass Apotheker das Impfen an entsprechend geschulte PTA und Pharmazeuten im Praktikum (PhiP) delegieren dürfen, ähnlich wie Ärzte dies an MFA tun.