| Daniela Hüttemann |
| 31.05.2026 08:00 Uhr |
Für Patienten mit komplexer Dauermedikation soll es demnächst auch eine kontinuierliche Betreuung geben, ebenso eine engmaschige Startbetreuung, wenn ein Medikament neu angesetzt wird. / © Getty Images/Morsa Images/Abel Mitjà Varela
Am 22. Mai hat der Bundestag das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) und mit ihm deutliche Kompetenzerweiterungen für Apotheken beziehungsweise Apothekerinnen und Apotheker, aber auch PTA beschlossen. Am 28. Mai passierte das Gesetz den Gesundheitsausschuss des Bundesrats; Letzterer soll am 12. Juni darüber abstimmen. Dann könnte das ApoVWG zum 1. Juli in Kraft treten.
Das Gesetz bildet jedoch nur die Grundlage. Zwar sind einige Kompetenzen und Dienstleistungen relativ konkret aufgeführt, die genaue Ausgestaltung liegt dann bei der Apothekerschaft, also bei der Bundesapothekerkammer (BAK). Die Leistungsbeschreibungen und ihre Honorierung müssen noch zwischen Deutschem Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband verhandelt werden. Hierfür gibt es konkrete zeitliche Vorgaben.
Die BAK arbeite bereits an entsprechenden Leitlinien und SOP (Standardarbeitsanweisungen), berichtete BAK-Vorstandsmitglied Stephanie Tiede am 13. Mai bei einer Infoveranstaltung der Apothekerkammer Hamburg für ihre Mitglieder. Dafür habe die BAK nach Inkrafttreten des Gesetzes zwei Monate Frist, also bis September. »Wir sind schon relativ weit. Diese Frist halten wir auf jeden Fall«, so Tiede.
Für die anschließenden Verhandlungen zu Vergütung, Anspruchsvoraussetzungen et cetera haben DAV und GKV-Spitzenverband dann zwei Monate (also bis November) Zeit. Werden sie sich nicht einig, wie in der Vergangenheit beim ersten Satz der pharmazeutischen Dienstleistungen (pDL), geht es an die Schiedsstelle, die wiederum zwölf Wochen Zeit für ihren Schiedsspruch hat. Dann wäre man im Februar 2027. Einige Dienstleistungen wie etwa das Impfen werden zusätzliche Schulungen erfordern.
Apothekerinnen und Apotheker sollen dann alle Vakzinen verimpfen dürfen, die keine Lebendimpfstoffe sind – das ist der weitaus größte Teil aller verfügbarer Impfungen. Geimpft werden dürfen allerdings nur Personen ab 18 Jahren. Darunter fallen die meisten Standardimpfungen wie gegen Tetanus, Diphtherie und Pneumokokken, zudem viele Indikations- und Reiseimpfungen wie gegen FSME.
Der Großteil der Impfstoffe zählt zu den nicht Lebendimpfstoffen und darf demnächst von entsprechend geschulten Apothekerinnen und Apothekern, aber auch PTA und PhiP verimpft werden. / © Getty Images/Westend61
Apotheker sind impfberechtigt, wenn sie hierfür ärztlich geschult wurden. Wer bereits die ärztliche Schulung für die Grippe- und Covid-19-Impfungen absolviert hat, bekommt dies anerkannt, muss aber noch an Ergänzungsschulungen mit Informationen zur Durchführung der weiteren Schutzimpfungen teilnehmen. Neu ist auch, dass Apotheker das Impfen an entsprechend geschulte PTA und Pharmazeuten im Praktikum (PhiP) delegieren dürfen, ähnlich wie Ärzte dies an MFA tun.
Neu ist auch, dass pharmazeutisches Personal weitere patientennahe Schnelltests durchführen darf, wie man es von den Corona-Tests kennt. Gemeint sind sogenannte Point-of-Care-Tests (POCT), bei denen zum Beispiel ein Abstrich genommen wird. Namentlich genannt im Gesetzentwurf sind Adenoviren, Influenzaviren, das Norovirus, Respiratorische Synzytial-Viren (RSV) sowie HIV, Hepatitis C, Treponema pallidum (der Syphilis-Erreger) und eben SARS-CoV-2. Durch einen Änderungsantrag kam noch hinzu, dass Apotheker auch venöses Blut abnehmen dürfen.
Zu den bisherigen fünf pDL sollen fünf weitere hinzukommen. Die erste liest sich etwas sperrig: »Beratung mit risikoadaptierten Messungen zu Risikofaktoren unter Verwendung evidenzbasierter Risikobewertungsmodelle, insbesondere Messungen der erforderlichen Blutwerte und des Blutdrucks sowie Messungen zur Einschätzung des individuellen Risikos, an Herz-Kreislauf-Erkrankungen sowie Diabetes mellitus, Bluthochdruck, Fettstoffwechselstörung oder Adipositas zu erkranken«. Besonders hier darf man auf die genaue Ausgestaltung gespannt sein, die sicherlich auf etablierte Risikoscores und Checklisten zurückgreifen wird.
Bislang gibt es die pDL zur Blutdruckmessung nur für bereits diagnostizierte Patienten, die mindestens ein Antihypertensivum einnehmen. Demnächst kann im Rahmen der Primärprävention ein Risikocheck auch unter bestimmten Bedingungen bislang gesunden Personen angeboten werden. / © Getty Images/RgStudio
Erstmals bekommen Apotheken damit einen Auftrag in der Primärprävention; sie sollen also mithelfen, Krankheiten beziehungsweise Risikofaktoren dafür frühzeitig zu identifizieren. Sie dürfen aber weiterhin keine Diagnosen stellen, sondern verweisen die Betroffenen bei entsprechenden Warnzeichen an den Arzt.
In den Bereich Prävention fällt auch die »Beratung in Form einer Kurzintervention zur Prävention tabakassoziierter Erkrankungen«. In der Erläuterung dazu heißt es, es handle sich um eine strukturierte, zeitlich begrenzte Maßnahme, die darauf abzielt, Verhaltensänderungen herbeizuführen. Um wie viel Zeit es genau geht, steht nicht im Gesetzentwurf. Ausgeführt wird nur eine »kurze, zielgerichtete Gesprächs- oder Beratungssitzung sowie erforderlichenfalls die Information über weiterführende Hilfsprogramme« mit Verweis auf die S3-Leitlinie Rauchen und Tabakabhängigkeit: Screening, Diagnostik und Behandlung.
Neu ist auch, dass Apotheken stärker begleitend tätig werden sollen, so zumindest lässt sich die pDL »Pharmazeutisches Medikationsmanagement bei komplexer Dauermedikation« interpretieren. Gemeint sein dürften hiermit wiederkehrende Beratungstermine und AMTS-Checks, ähnlich wie beim ARMIN-Projekt.
Konkreter vorstellbar ist die pDL »Pharmazeutisches Medikationsmanagement bei neu verordneter Dauermedikation«. Hier dürfte sich der Gesetzgeber am »New Medicine Service« orientiert haben, der beispielsweise in Großbritannien schon etabliert ist und derzeit auch in der Schweiz eingeführt wird. Dabei wird bei der Erstabgabe und Beratung direkt ein Follow-up-Termin ein bis zwei Wochen später vereinbart sowie ein zweites Follow-up weitere zwei bis drei Wochen danach, möglicherweise auch telefonisch oder telepharmazeutisch. Der Apotheker erkundigt sich, ob und wie der Patient mit seinem neuen Medikament zurecht kommt. Patienten können beispielsweise Handhabungsprobleme und Nebenwirkungen ansprechen. Ziel ist eine Erhöhung der Adhärenz.
Last, but not least wird es analog zur Inhalativa-Schulung auch eine pDL »Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Injektionstechnik« geben, was dazu passt, dass Apotheken seit dem 1. April Biologika-Verordnungen wirtschaftlich austauschen müssen.
Die Durchführung von pDL und deren Ergebnis sollen in Zukunft in der elektronischen Patientenakte (ePA) dokumentiert werden. Nach der Durchführung bestimmter pDL soll zudem der behandelnde Arzt informiert werden. Auch hierfür soll es unterstützende Tools geben, wie den kürzlich vorgestellten digitalen Medikationsbrief.
pDL können, müssen aber nicht ärztlich verschrieben werden. Eine zwingende Verordnung war ursprünglich bei den beiden Medikationsmanagement-pDL vorgesehen, wurde aber durch einen Änderungsantrag entfernt. Sie können also von der Apotheke selbst ausgelöst werden, sofern ein Patient anspruchsberechtigt ist.
Wesentlich für den Alltag am HV dürfte auch die Möglichkeit sein, bestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel in bestimmten Situationen ohne ärztliche Verordnung abgeben zu dürfen. Dies ist keine pDL. Zwei Konstellationen werden unterschieden:
Wie bereits angekündigt, will die ABDA für alle neuen Dienstleistungen umfassendes Material und Fortbildungskonzepte erarbeiten. Bei der Delegiertenversammlung der AKWL vergangene Woche wurde vereinbart, Apotheken könnten Vorschläge schicken, wo sich Prozesse bei den bestehenden pDL verschlanken ließen. Wer sich jetzt schon vorbereiten will, könne dies am besten, indem er die bereits möglichen pDL in seiner Apotheke verstärkt anbietet und Workflows optimiert, hieß es.