| Alexandra Amanatidou |
| 17.09.2026 12:00 Uhr |
Minou Hansen, Leiterin der Rechtsabteilung der Gewerkschaft Adexa, auf der Expopharm in München. / © PZ / Alexandra Amanatidou
Eine PKA hat jeden Dienstag frei. Doch die Apotheke wird verkauft, und die neue Leitung möchte an diesem Tag einen vollen Betrieb gewährleisten. In einem solchen Fall greift das Direktionsrecht, so die Juristin. Damit solche Änderungen nicht spontan umgesetzt werden können, sei es wichtig, entsprechende Vereinbarungen am besten schriftlich festzuhalten, etwa im Arbeitsvertrag.
Arbeitspläne sollten grundsätzlich mindestens zwei Wochen im Voraus fertiggestellt sein. In Ausnahmefällen könne eine Änderung mit 24-stündigem Vorlauf erfolgen. Laut Hansen zählen zu den Ausnahmen unter anderem eine kurzfristige Erkrankung. Dabei sei es wichtig, dass, wenn eine PKA einspringt, auch eine PKA ausfällt und nicht die Apothekerin, der Apotheker oder eine PTA. Es sei keine Ausnahme, früher nach Hause geschickt zu werden, weil wenig zu tun sei oder weil zu viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Ort seien.
Die Juristin mahnte als Grundregel an, dass bei Urlaub, Krankheit oder Feiertagen weder Plus- noch Minusstunden anfallen. Bei Fragen könnte man mit der Apothekenleitung den Vertrag kritisch durchgehen, so Hansen.
Laut der Adexa-Juristin würden die meisten PKA mit flexiblen Arbeitszeiten arbeiten. Eine elektronische Zeiterfassung sei kein Jahresarbeitszeitkonto. Dieses müsse schriftlich vereinbart und in einer sogenannten Musterwoche festgehalten werden. Somit soll die Lage der Arbeitszeit verbindlich festgelegt werden. »Wenn ich eine 30-Stunden-Woche habe, müssen diese Stunden in die Musterwoche verteilt sein«, so Hansen. Auch mögliche Änderungen sollten darin berücksichtigt werden.