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Apothekenrecht
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Was Apotheken beim Teilzeit-Management beachten müssen

Viele Apothekenmitarbeitende arbeiten in Teilzeit. Wann besteht Anspruch, die Arbeitszeit zu reduzieren? Was gilt bei Elternzeit oder Aufstockungswünschen? Und welche Fehler sollten Arbeitgeber unbedingt vermeiden? Rechtsanwältin Jasmin Herbst nennt die wichtigsten Regeln rund um Teilzeit im Apothekenbetrieb und gibt konkrete Handlungsempfehlungen.
AutorKontaktJasmin Herbst
Datum 26.06.2026  09:00 Uhr
Was Apotheken beim Teilzeit-Management beachten müssen

PZ: Frau Herbst, zunächst zum allgemeinen Verständnis: Unter welchen Voraussetzungen haben Mitarbeitende überhaupt Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit?

Herbst: Laut § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, wenn folgende vier Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate. 2. Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmende. 3. Der oder die Mitarbeitende stellt den Antrag mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform und 4. Es stehen keine »betrieblichen Gründe« gegen die gewünschte Arbeitszeitverringerung.

PZ: Was sind denn »betriebliche Gründe« im Apothekenbetrieb?

Herbst: Laut Gesetz kann die Arbeitszeitverringerung abgelehnt werden, wenn sie die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. In einer Apotheke kann das etwa bedeuten: Der Notdienst lässt sich nicht mehr abdecken; der HV-Bereich wäre zu Stoßzeiten unterbesetzt oder die zwingend erforderliche Präsenz von Approbierten kann nicht mehr sichergestellt werden. Wichtig ist, dass diese Gründe konkret und nachvollziehbar dargelegt werden müssen. Pauschale Aussagen wie »das geht nicht« reichen im Streitfall nicht.

PZ: Welche Form müssen Mitarbeitende einhalten, wenn sie Teilzeit beantragen? Reicht ein Gespräch oder braucht es ein Schreiben?

Herbst: Für den Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung ist ein Antrag in Textform zwingend. Eine E-Mail würde beispielsweise ausreichen. In diesem Antrag sollten der gewünschte Stundenumfang und die gewünschte Verteilung auf die Wochentage oder Schichten stehen. Ein Gespräch ist sinnvoll, ersetzt aber die Textform nicht. In der Praxis ist es klug, interne Formulare für solche Anträge zu nutzen. Dann gibt es darüber zumindest keinen Streit.

Reagieren Arbeitgeber gar nicht auf einen Teilzeit-Antrag, kommt das einer Genehmigung gleich
Rechtsanwältin Jasmin Herbst

PZ: Was müssen Arbeitgeber tun, wenn ein solcher Antrag eingeht? Wie ist der sinnvollste Umgang damit?

Herbst: Arbeitgeber müssen den Antrag ernsthaft prüfen und mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter über Umfang und Verteilung der Arbeitszeit sprechen. Entscheidend ist hierbei die gesetzliche Frist: Spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn muss der Arbeitgeber ebenfalls in Textform auf den Antrag antworten. Arbeitgeber können dann entweder zustimmen, ablehnen oder mit einem Gegenvorschlag reagieren. Reagieren Arbeitgeber gar nicht, gilt die Verringerung mit der gewünschten Verteilung als genehmigt. Das ist eine der größten Rechtsfallen für Arbeitgeber in diesem Kontext.

PZ: Wie ist es im umgekehrten Fall, wenn Teilzeitkräfte ihre Arbeitszeit später erhöhen möchten? Haben sie einen Anspruch auf Aufstockung?

Herbst: Ja, unter bestimmten Bedingungen kann das so sein. Nach § 9 TzBfG sind Arbeitgeber verpflichtet, teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende bevorzugt zu berücksichtigen, wenn ein Arbeitsplatz mit höherer Stundenzahl zu besetzen ist. Das ist also kein echter Anspruch, sondern ein Berücksichtigungsgebot. Voraussetzung ist, dass Mitarbeitende ihren Wunsch auf Arbeitszeiterhöhung vorher in Textform anzeigen und für die entsprechende Tätigkeit mindestens gleich geeignet sind wie andere Bewerberinnen und Bewerber. Der Arbeitgeber muss dann prüfen, ob es interne Teilzeitkräfte mit Aufstockungswunsch gibt, bevor er extern neu einstellt. Angesichts des Fachkräftemangels dürfte dieses Begehren aber in der Praxis selten ein Problem sein.

PZ: Ein Arbeitgeber darf also nicht einfach eine neue Vollzeitkraft einstellen, wenn es bereits Teilzeitkräfte mit Aufstockungswunsch gibt?

Herbst: Einfach ignorieren darf er diese Wünsche der bestehenden Belegschaft nicht. Die internen Aufstockungswünsche müssen ernsthaft geprüft werden. Entscheidet sich der Arbeitgeber trotzdem für eine externe Einstellung, sollte er dokumentieren können, warum. Zum Beispiel weil die gewünschten Zeiten nicht passen oder besondere Qualifikationen fehlen. Andernfalls drohen Vorwürfe der Benachteiligung.

PZ: Was gilt, wenn Mitarbeitende während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchten?

Herbst: Während der Elternzeit können Mitarbeitende Teilzeitarbeit bei ihrem Arbeitgeber verlangen, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, der Betrieb in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmende beschäftigt,

die gewünschte Arbeitszeit zwischen 15 und 32 Wochenstunden liegt und keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Der Antrag muss spätestens sieben Wochen vor Beginn in Textform gestellt werden (zwischen Geburt und vollendetem drittem Lebensjahr des Kindes, darüber hinaus sind es 13 Wochen bis zum achten Lebensjahr des Kindes), wiederum mit Angaben zu Umfang und Verteilung der Arbeitszeit. Das Gesetz regelt die Anspruchsvoraussetzungen hier also sehr klar.

PZ: »Dringende betriebliche Gründe« klingt noch strenger als bei der »normalen« Teilzeit. Ist der Maßstab hier tatsächlich höher?

Herbst: Ja. Der Gesetzgeber möchte Eltern während der Elternzeit besonders schützen. Arbeitgeber müssen also sehr gut begründen können, warum die beantragte Teilzeit nicht möglich ist. Allgemeine Hinweise auf Personalmangel reichen hier erst recht nicht. Es braucht eine konkrete Darstellung, warum gerade dieses Modell die Abläufe unzumutbar beeinträchtigen würde.

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