KV will ärztliche Kontrolle für pharmazeutische Dienstleistungen |
Daniela Hüttemann |
13.07.2022 16:00 Uhr |
Gemeinsam die Medikationsprobleme eines Patienten angehen, so sollte das Miteinander zwischen Arzt und Apotheker aussehen – und wird de facto auf der ausübenden Ebene auch schon gelebt. / Foto: Getty Images/BraunS
Die KV Hessen tritt nach: In einem offenen Brief an Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach bedauern Vorstand und Vertreterversammlung, dass »die gesamte Kritik« an den pharmazeutischen Dienstleistungen noch kein Nachdenken bewirkt habe.
Wie schon vergangene Woche warnt die KV Hessen vor den »Gefahren« der pharmazeutischen Dienstleistungen, den »Profitinteressen der Pharmazeuten« und spricht den Apothekern erneut die Kompetenz ab – und glänzt erneut durch Nicht-Wissen oder Ignoranz. Denn: Paragraph 20 der Apothekenbetriebsordnung »Information und Beratung« scheint die KV Hessen nicht zu kennen. Dort ist festgelegt, dass eine »hinreichende« Beratung (übrigens auch für Ärzte durch Apotheker) im Rahmen eines Qualitätsmanagementsystems (QMS) sichergestellt wird. Es ist auch festgelegt, dass dadurch »die Therapie der zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigten Personen nicht beeinträchtigt werden« darf. Zum QMS selbst gibt es noch einen eigenen Paragraphen (2a).
Den Punkt Qualitätssicherung nimmt die KV Hessen nun aber in den Fokus und stellt eine lange Liste an Forderungen auf. Bei den meisten Punkten kann man als Apotheker nur müde lächeln, weil es sich ohnehin um bereits praktizierte Selbstverständlichkeiten im Apothekenalltag handelt. Bei anderen hat man den Eindruck, die KV Hessen fürchtet die apothekerliche Kontrolle und will wiederum die pharmazeutischen Dienstleistungen unter ärztliche Kontrolle stellen. Die Vorschläge im einzelnen und eine Einschätzung aus apothekerlicher Sicht:
»Für diese Leistungen muss es eine echte und nachgewiesene Qualifikation des Pharmazeuten geben. Dazu bedarf es einer Qualitätssicherungsrichtlinie zwischen den beteiligten Apothekerverbänden, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband. Wir empfehlen dringend, dass die Qualifikation für diese Beratungen nur nach einem Curriculum und einer Prüfung vor einer entsprechenden Kommission einer Landesärztekammer zu erlangen ist. Natürlich vor der Landesärztekammer und dort vor Medizinern mit klinischer und pharmakotherapeutischer Kompetenz für die erwähnte Versorgung.«
Das ist schon sehr vermessen. Es prüfen ja auch keine Apotheker Ärzte in Pharmakologie. Und nicht einmal für die Grippeimpfschulungen muss eine Prüfung vor einem Arzt abgelegt werden (auch wenn dieser sinnvoller Weise den Praxisteil schult). Es gibt aber schon positive Beispiele einer Zusammenarbeit in puncto Leitlinien: zum Beispiel sind Apotheker in die Nationale Versorgungsleitlinie COPD bei der Inhalativa-Schulung eingebunden. Und auch die Leitlinie Multimedikation der Deutschen Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin (DEGAM), der Fachgesellschaft der Hausärzte, aus dem Jahr 2021 sieht ein gemeinsames, interprofessionelles Medikationsmanagement mit klarer Aufgabenteilung vor – ohne das die Apotheker zuvor eine ärztliche Prüfung ihrer Qualifikation vorzulegen haben.