KV will ärztliche Kontrolle für pharmazeutische Dienstleistungen |
Daniela Hüttemann |
13.07.2022 16:00 Uhr |
»Die Information über die Beratungen hat unverzüglich, standardisiert und unterbrechungsgesichert, d. h. auf direktem Weg durch den Pharmazeuten zu erfolgen.«
Das sollte kein Problem sein, wenn die Ärzte ihr Fax angestellt haben, ihre Mails und Briefe lesen oder eine Telefonnummer herausgeben, unter der man direkt durchkommt – in Zukunft auch über KIM. Die Apotheker bevorzugen in der Regel den elektronischen Kommunikationsweg.
»Die Dokumentation hat zusätzlich in der ePA zu erfolgen.«
Damit hätte wohl kein Apotheker ein Problem – wenn die elektronische Patientenakte denn schon Realität wäre und die Apotheker entsprechenden Zugriff bekommen. Es wäre sogar begrüßenswert, wenn sie die Diagnosen einsehen können; das macht die AMTS-Prüfung einfacher und räumt vielleicht manche Frage direkt aus. Natürlich ist es sinnvoll, alle Ergebnisse der Dienstleistung und erst recht einen aktualisierten bundeseinheitlichen Medikationsplan (BMP) in der EPA zu hinterlegen.
»Es sind auch zum Beispiel Datum, Dauer und der Ort der Beratung und natürlich die Medikamente, zu denen beraten wurde, zu dokumentieren.«
Datum und Medikamente werden natürlich dokumentiert, Ort und Dauer sind nicht vorgeschrieben. Zur Dauer: Da hat man für den Schiedsspruch Durchschnittswerte zugrunde gelegt und es wurde ein Pauschalbetrag festgelegt. Die eine Medikationsberatung wird länger dauern, die andere schneller gehen.
»Vorgefundene Befunde sind zu dokumentieren und zu würdigen.«
Selbstverständlich.
»Die baulichen Voraussetzungen, selbstverständlich muss diese Beratung in einer geschützten Atmosphäre getrennt vom Verkaufstresen in der Apotheke erfolgen, sind zu dokumentieren und zu prüfen.«
Die ABDA formuliert es so: »Empfehlenswert ist die Durchführung in einem geeigneten Raum beziehungsweise einem abgeschirmten Bereich, der eine vertrauliche Beratung ermöglicht.« Ein separater Raum ist aber nicht vorgeschrieben. Wenn etwas baulich gut geprüft und dokumentiert ist, sind es wohl Apothekenbetriebsräume. Und PS, liebe Ärzte: Es heißt HV-Tisch, nicht Verkaufstresen.
»Das Risiko der Beratung muss zudem auf allen rechtlichen Ebenen, wenn durch eine Falschberatung Gesundheitsschäden entstehen oder Zusatzaufwendungen in der ärztlichen Versorgung entstehen, beim Pharmazeuten liegen und ist zu versichern.«
In der Realität wird es wohl eher so sein, dass Apotheker helfen, Medikationsprobleme zu finden und zu beseitigen. Das sollte auch im Interesse der behandelnden Ärzte sein. Zudem gehen Apotheker in der Regel immer lieber auf Nummer sicher. Welcher Apotheker würde denn das Absetzen oder eine Veränderung der Medikation ohne Rücksprache mit dem Arzt empfehlen? Wir kennen unsere Kompetenzen und wissen auch, wo die Grenzen liegen.
»Die Qualität ist laufend durch eine gemeinsame Kommission aus Landesärztekammer, Kassenärztlicher Vereinigung und Apothekerverbänden zu prüfen. Diese Kommission garantiert auch sonst die Umsetzung der QS-Richtlinie. Abrechnungsgenehmigungen müssen widerrufbar sein.«
Es sind pharmazeutische Dienstleistungen, hier sollten also nur die Apothekerkammern und -verbände und gegebenenfalls die Aufsichtsbehörden zuständig sein. Die Apothekerschaft kontrolliert ja auch nicht institutionalisiert die Qualität der ärztlichen Arzneimittelverordnung.
»Durch eine verpflichtende Online-Dokumentation ist eine Doppelabrechnung auszuschließen.«
Eine Hintertür, wie doppelt abgerechnet werden kann, ist uns nicht bekannt. Es wird auf einem Musterformular analog zu einem ärztlichen Rezept abgerechnet. Es ist davon auszugehen, dass die meisten Apotheken ohnehin alles digital in der Apotheke dokumentieren. Und sobald es abrechungstechnisch möglich ist, wird die Bereitschaft groß sein, digital abzurechen statt einen Vordruck am Computer auszufüllen, auszudrucken und einzuschicken.
»Die pharmazeutischen Dienstleistungen dürfen nicht für zusätzliche Geschäfte instrumentalisiert werden. Im Zusammenhang mit diesen Beratungsleistungen sollte der Verkauf weiterer Produkte über den Apothekertresen untersagt werden.«
Was spricht dagegen, einem Polymedikations-Patienten einen Tablettenteiler oder Wochendosetten oder einem Blutdruckpatienten ein vernünftiges Blutdruckmessgerät anzubieten? Die Empfehlung apothekenüblicher Ware ist auch bei einer Rezeptbelieferung oder OTC-Beratung erlaubt. Sowie die Ärzte ja auch ergänzende individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) anbieten dürfen.