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Kommentierende Analyse

KV will ärztliche Kontrolle für pharmazeutische Dienstleistungen

Wenn schon nicht verhindern, dann die Durchführung erschweren und unter ärztliche Kontrolle bringen: So könnte man die neuen Vorschläge der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen an Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) zu den pharmazeutischen Dienstleistungen auffassen. Auch hier hat man als Apotheker den Eindruck, die Ärztevertreter haben keine Ahnung, was wir bereits leisten, meint Apothekerin und PZ-Redakteurin Daniela Hüttemann.
Daniela Hüttemann
13.07.2022  16:00 Uhr

Reine wirkstoffbezogene Beratung nicht sinnvoll

»Die Beratung muss zudem komplett Pharmaindustrie unabhängig erfolgen. Nur Wirkstoff bezogene Aspekte dürfen deswegen Gegenstand der Beratung sein.«

Es entspricht dem Berufsethos, unabhängig von der Pharmaindustrie zu beraten. Das gilt für Apotheker genau wie für Ärzte. Eine rein wirkstoffbezogene Beratung ist dagegen nicht sinnvoll. Wenn das verordnete Präparat zum Beispiel nicht teilbar ist, aber laut ärztlicher Anweisung geteilt werden soll, ist der Hersteller schon relevant. Das gilt erst recht für Inhalatoren.

»Es gilt eine persönliche Leistungserbringung für alle Dienstleistungen. Und sie dürfen nur durch den für diese Dienstleistung persönlich qualifizierten Pharmazeuten erbracht werden.«

Im Schiedsspruch wurde genau festgelegt, wer vom pharmazeutischen Personal welche Dienstleistung erbringen darf. Die standardisierte Risikoerfassung Bluthochdruck sowie die Inhalatoren-Schulung darf auch durch Nicht-Apotheker erfolgen. Wenn MFA impfen dürfen, können PTA und Pharmazieingenieure durchaus Blutdruck messen und die Anwendung von Asthma-Devices erklären. Die erweiterte Medikationsberatung und pharmazeutische Betreuung ist ohnehin nur Apothekern mit entsprechender Zusatzqualifikation vorbehalten.

»Qualifikation und Abrechnungsgenehmigung sind personenbezogen in der Apotheke kenntlich zu machen.«

Die Abrechnung hängt am Apothekenbetrieb, die Qualifikation muss aber der ausführende Mitarbeiter haben. Dabei wird auch dokumentiert, wer es durchgeführt hat, allerdings bislang nicht auf dem Abrechnungsbeleg. 

»Erst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, darf jemand eine Abrechnungsgenehmigung für solche Leistungen erhalten und darf eine Vergütung erfolgen.«

Es können alle Apotheken pharmazeutische Dienstleistungen erbringen, wenn sie alle Voraussetzungen gemäß Schiedsspruch und Vorgaben der Bundesapothekerkammer erfüllen. 

Bitte kein Angst vor engerer Zusammenarbeit

Der gesamte Brief liest sich so, als ob die Mediziner Angst vor einer Zweitmeinung haben. Dabei ist es doch schon immer so, dass Apotheker getreu dem Vier-Augen-Prinzip einen kritischen Blick auf jedes Rezept werfen – bei der »erweiterten Medikationsberatung« nun eben auf die Gesamtmedikation. Dabei sollte den Kassenärzten doch eigentlich klar sein: Die Angst vor der Kritik ist unangebracht. Denn es geht nicht darum, mit dem Finger auf die Fehler des anderen zu zeigen, sondern gemeinsam für die bestmögliche Therapie des Patienten zu sorgen.

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