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Bürgertests in Apotheken

Beauftragung & Abrechnung der Gratis-Tests in den einzelnen Ländern

Die kostenlosen Schnelltests sollen eigentlich seit Montag auch in Apotheken angeboten werden. Allerdings sind noch viele Fragen zur Organisation offen. Die Bundesländer gehen Recherchen der PZ zufolge verschiedene Wege bei der diesbezüglichen Beauftragung und Abrechnung. Mal beauftragen sie testende Apotheken direkt, anderswo müssen sich die Apotheker individuell um die Beauftragung kümmern. Mecklenburg-Vorpommern möchte zudem die Rechenzentren einbeziehen.
Charlotte Kurz
10.03.2021  18:00 Uhr

Seit Montag soll jeder, der sich auf das Coronavirus testen lassen möchte, mindestens einmal pro Woche den Zugang zu einem kostenlosen Schnelltest erhalten. Dies kündigten vergangene Woche Bund und Länder an. Allerdings war dieser Zeitplan etwas kurzfristig gedacht. Die entsprechende Verordnung wurde erst am gestrigen Dienstag im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat damit rückwirkend in Kraft. Die Bundesländer und Leistungserbringer mussten demnach die jeweilige Umsetzung der kostenlosen Tests innerhalb eines sehr knappen Zeitfensters prüfen und organisieren.

In der Verordnung heißt es, dass bestimmte Leistungserbringer, darunter auch Apotheken, die Tests anbieten dürfen und dafür von »zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes« beauftragt werden müssen. Damit müsste eigentlich jede testende Apotheke mit dem jeweiligen Gesundheitsamt einen Vertrag schließen, um diese formale Beauftragung zu erhalten. Allerdings haben sich viele Bundesländer dazu entschieden, diese Beauftragung einfacher zu gestalten, beispielsweise in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein und im Saarland. 

Auch bei der Abrechnung haben die Bundesländer noch etwas Spielraum, wie die Recherchen der PZ zeigen. So werden in Mecklenburg-Vorpommern etwa auch die Rechenzentren hinzugezogen. In anderen Ländern erhält das testende Apothekenpersonal zudem eine höhere Vergütung als vom Bund angesetzt ist. Im Folgenden eine Übersicht, wie die Beauftragung und Abrechnung in den einzelnen Bundesländern geregelt ist. 

Allgemeine Beauftragung: Baden-Württemberg & Bayern

In Baden-Württemberg ist laut einem LAV-Sprecher die staatliche Beauftragung aller Apotheken mit einem Schreiben des Sozialministers Manne Lucha (Bündnis90/Die Grünen) vom 5. März erfolgt. Demnach müssen die Apotheken »keine gesonderten Vereinbarungen mit ihren Gesundheitsämtern treffen«, sondern können die kostenlosen Tests direkt anbieten. Die Abrechnung erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Baden-Württemberg. Dieser Abrechnungsweg ist in der vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) erlassenen Verordnung geregelt. Baden-Württemberg geht allerdings bereits seit Ende Januar 2021 einen Sonderweg und ermöglicht bereits kostenlose Tests für bestimmte Personengruppen. Diese Tests rechnen die Apotheken bereits über die KV ab. Registrieren können sich die testenden Apotheken auf der Website der KV Baden-Württemberg. Weitere Informationen zur Abrechnung der Tests im Südwesten der Bundesrepublik finden Sie zudem hier.

In Bayern werden öffentliche Apotheken vom Land per Allgemeinverfügung beauftragt, die Tests durchführen zu können. Diese Allgemeinverfügung liegt der PZ vor. Sie tritt am 11. März in Kraft. Bis zum Ende der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite gelten diese Regelungen, spätestens aber bis zum 30. April 2021. Der bayrische Gesundheitsminister, Klaus Holetschek (CSU) erklärte in einer Pressemitteilung, dass es keinerlei Verpflichtung der Apotheker gebe, die Gratis-Schnelltests anzubieten. Die Testdurchführung sei freiwillig. Zudem dürfen Apotheken auch außerhalb ihrer eigenen Betriebsräume Testungen durchführen. Ein Sprecher des Bayerischen Apothekerverbands (BAV) sagte der PZ, dass die Apotheken sich für die Abrechnung bei der KV Bayern anmelden müssten. Dies hätten bereits die ersten Apotheken getan. Dort sollen sie auf monatlicher Basis eintragen, wie viele »Bürgertests« sie durchgeführt haben. Bayern möchte außerdem die Vergütung des Apothekenpersonals und der Ärzte auf ein gleiches Niveau setzen. Demnach soll auch Apothekenpersonal 15 Euro für die Durchführung der Tests erhalten. Der Bund möchte die Apotheker laut Coronavirus-Testverordnung mit 12 Euro je Test vergüten. Die Differenz von 3 Euro wolle das Land Bayern übernehmen, so der BAV-Sprecher.

Auch in Hessen wird es laut Apothekerkammer eine Allgemeinverfügung auf Landesebene geben. Damit sollen die Testungen in Apotheken reibungslos starten können. Wer die Tests durchführen möchte, soll dies per E-Mail beim örtlichen Gesundheitsamt anmelden. Für die Abrechnung können sich die Apotheken auf der Website der KV Hessen registrieren. Zudem hat das Land Hessen gemeinsam mit der Apothekerkammer vereinbart, dass die Testungen auch außerhalb der Betriebsräume durchgeführt werden können. Ein entsprechendes Schreiben der Kammer liegt der PZ vor.

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