Testkosten werden bis Ende März mit bis zu 9 Euro vergütet |
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) geht davon aus, dass die Schnelltests bis Ende März noch mehr als 6 Euro kosten werden. Aus diesen Gründen wurde die Vergütung der kostenlosen Tests nochmal angepasst. / Foto: Imago/ULMER Pressebildagentur
Bereits vergangene Woche wurden erste Details zu der Vergütung und Abrechnung der sogenannten Bürgertests, also der wöchentlichen kostenlosen Tests, die der Bund für alle möglich machen will, bekannt. Darin wurde die Vergütung für Apotheken, die als Leistungserbringer für die Tests beauftragt werden können, auf bis zu 6 Euro für die Beschaffungskosten festgelegt. Zudem erhält das Apothekenpersonal 12 Euro für die Durchführung der Tests. Am heutigen Dienstag ist die entsprechende Verordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und damit rückwirkend zum gestrigen Montag in Kraft getreten. Darin passte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Vergütung der Testkosten nochmals etwas an.
So sollen die Beschaffungskosten pro Test mit bis zu 9 Euro je Test vergütet werden. Allerdings gilt diese Vergütung der Sachkosten nur bis zum 31. März 2021. Ab dem 1. April werden für die Testkosten nur bis zu 6 Euro erstattet. Mit dieser Änderung will die Bundesregierung vermutlich eine vollständige Erstattung des Einkaufspreises erreichen, auch wenn die Schnelltests aktuell mehr als 6 Euro kosten. Gleichzeitig rechnet das BMG damit, dass die Kosten der Schnelltests mit der erhöhten Nachfrage nach Tests in den kommenden Wochen sinken werden.
An der Vergütung der 12 Euro je durchgeführtem Test hatte das BMG aber nichts mehr geändert. So erhält das Apothekenpersonal – je nach eingekauftem Test – insgesamt bis zu 21 Euro bis Ende März und ab April bis zu 18 Euro je Schnelltest.
Zwei weitere Anpassungen wurden in der Verordnung zudem vorgenommen. So spricht die Verordnung von dem Anspruch »mindestens einmal pro Woche« einen kostenlosen Schnelltest zu machen. Bislang sah die Verordnung dies »bis zu einmal pro Woche« vor. Auch können weitere Leistungserbringer wie private Anbieter oder auch Rettungsdienste, neben Ärzten und Apothekern, künftig auch PCR-Tests durchführen. Dies ist in Paragraf 6 der Verordnung geregelt. Allerdings müssen diese Leistungserbringer »eine ordnungsgemäße Durchführung« garantieren, eine Schulung absolvieren und entsprechend von einer zuständigen Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes beauftragt werden. Die Drogeriemarktkette dm hatte beispielsweise bereits angekündigt, zunächst in Baden-WürttembergTestzentren vor den Drogeriemärkten aufzubauen und die kostenlosen Tests dort anzubieten.
Zudem hatte das BMG bereits angekündigt, dass die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) verpflichtet ist, einen bundeseinheitlichen Vordruck zu erstellen, der für die Abrechnung verwendet werden soll. Dieser Vordruck soll »spätestens bis zum 22. März 2021« vorliegen. Bis dahin behelfen sich die jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen in Absprache mit den Bundesländern und den Apothekerverbänden mit unterschiedlichen Regelungen auf Landesebene.