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Testkosten werden bis Ende März mit bis zu 9 Euro vergütet

Die neue Testverordnung ist nun in Kraft getreten. Damit wurde die Vergütung der Testkosten nochmals etwas angepasst. Bis zum 31. März 2021 bekommt das Apothekenpersonal die Beschaffungskosten des Tests erstattet, höchstens aber 9 Euro je Test. Ab 1. April wird diese Vergütung auf bis zu 6 Euro angepasst. Die Honorierung von 12 Euro für die Durchführung je Test bleibt bestehen. Die ABDA pochte zuletzt noch auf Änderungen, allerdings erfolglos.
AutorKontaktCharlotte Kurz
Datum 09.03.2021  16:25 Uhr
ABDA drängt auf höhere Vergütung und andere Abrechnungsform

ABDA drängt auf höhere Vergütung und andere Abrechnungsform

Die ABDA hatte in ihrer Stellungnahme zuletzt darauf gedrängt, die Vergütung von 12 Euro zu erhöhen. Sie forderte, dass die Apotheker das gleiche Honorar für die Durchführung der Tests wie Ärzte  erhalten sollten (15 Euro je Test). Zudem forderte die Bundesvereinigung, dass die Vergütungsbeträge in der Verordnung als Nettopreise ausgewiesen werden müssten. Beide Forderungen wurden allerdings in der heute veröffentlichten Verordnung nicht berücksichtigt.

Die Apotheker äußerten zuletzt zudem Kritik an dem geplanten Abrechnungsweg. Die Abrechnung über die KV ist bundesweit ein komplett neuer Weg. Die Apotheken müssen sich nun bei den jeweiligen KVen registrieren. Aus diesen Gründen hatte die ABDA eine Abrechnungsmöglichkeit über die Rechenzentren gefordert. Dieser Weg habe sich bei der Abrechnung der Schutzmasken bereits bewährt. Allerdings ging das BMG auch nicht auf diese Forderung ein. Daher kritisiert die ABDA in ihrer Stellungnahme: »Der in der aktuellen TestV beschriebene Prozess einer Abrechnung über die Kassenärztlichen Vereinigungen beinhaltet das Risiko einer zeitlichen Verzögerung, da den Kassenärztlichen Vereinigungen etwa die Apothekendaten nicht vorliegen, es an einem geeigneten Abrechnungsportal fehlt und bislang keine Vordrucke für die Dokumentation der Abgabe existieren.« Der Abrechnungsweg über die Rechenzentren könne allerdings zeitnah erfolgen.

Klar ist aber: Im Unterschied zur Maskenabgabe sind in dieser Verordnung allerdings nicht nur Apotheken, sondern auch viele andere Leistungserbringer wie Testzentren, Rettungsdienste oder private Unternehmen miteinbezogen. Demnach wollte das BMG vermutlich einen einheitlichen Abrechnungsweg für alle Leistungserbringer schaffen.

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