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Kostenlose Schnelltests

Testkosten werden bis Ende März mit bis zu 9 Euro vergütet

Die neue Testverordnung ist nun in Kraft getreten. Damit wurde die Vergütung der Testkosten nochmals etwas angepasst. Bis zum 31. März 2021 bekommt das Apothekenpersonal die Beschaffungskosten des Tests erstattet, höchstens aber 9 Euro je Test. Ab 1. April wird diese Vergütung auf bis zu 6 Euro angepasst. Die Honorierung von 12 Euro für die Durchführung je Test bleibt bestehen. Die ABDA pochte zuletzt noch auf Änderungen, allerdings erfolglos.
Charlotte Kurz
09.03.2021  16:25 Uhr

Bereits vergangene Woche wurden erste Details zu der Vergütung und Abrechnung der sogenannten Bürgertests, also der wöchentlichen kostenlosen Tests, die der Bund für alle möglich machen will, bekannt. Darin wurde die Vergütung für Apotheken, die als Leistungserbringer für die Tests beauftragt werden können, auf bis zu 6 Euro für die Beschaffungskosten festgelegt. Zudem erhält das Apothekenpersonal 12 Euro für die Durchführung der Tests. Am heutigen Dienstag ist die entsprechende Verordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und damit rückwirkend zum gestrigen Montag in Kraft getreten. Darin passte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Vergütung der Testkosten nochmals etwas an.

So sollen die Beschaffungskosten pro Test mit bis zu 9 Euro je Test vergütet werden. Allerdings gilt diese Vergütung der Sachkosten nur bis zum 31. März 2021. Ab dem 1. April werden für die Testkosten nur bis zu 6 Euro erstattet. Mit dieser Änderung will die Bundesregierung vermutlich eine vollständige Erstattung des Einkaufspreises erreichen, auch wenn die Schnelltests aktuell mehr als 6 Euro kosten. Gleichzeitig rechnet das BMG damit, dass die Kosten der Schnelltests mit der erhöhten Nachfrage nach Tests in den kommenden Wochen sinken werden.

An der Vergütung der 12 Euro je durchgeführtem Test hatte das BMG aber nichts mehr geändert. So erhält das Apothekenpersonal – je nach eingekauftem Test – insgesamt bis zu 21 Euro bis Ende März und ab April bis zu 18 Euro je Schnelltest.

Verordnung sieht weitere Änderungen vor

Zwei weitere Anpassungen wurden in der Verordnung zudem vorgenommen. So spricht die Verordnung von dem Anspruch »mindestens einmal pro Woche« einen kostenlosen Schnelltest zu machen. Bislang sah die Verordnung dies »bis zu einmal pro Woche« vor. Auch können weitere Leistungserbringer wie private Anbieter oder auch Rettungsdienste, neben Ärzten und Apothekern, künftig auch PCR-Tests durchführen. Dies ist in Paragraf 6 der Verordnung geregelt. Allerdings müssen diese Leistungserbringer »eine ordnungsgemäße Durchführung« garantieren, eine Schulung absolvieren und entsprechend von einer zuständigen Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes beauftragt werden. Die Drogeriemarktkette dm hatte beispielsweise bereits angekündigt, zunächst in Baden-Württemberg Testzentren vor den Drogeriemärkten aufzubauen und die kostenlosen Tests dort anzubieten.

Zudem hatte das BMG bereits angekündigt, dass die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) verpflichtet ist, einen bundeseinheitlichen Vordruck zu erstellen, der für die Abrechnung verwendet werden soll. Dieser Vordruck soll »spätestens bis zum 22. März 2021« vorliegen. Bis dahin behelfen sich die jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen in Absprache mit den Bundesländern und den Apothekerverbänden mit unterschiedlichen Regelungen auf Landesebene.

ABDA drängt auf höhere Vergütung und andere Abrechnungsform

Die ABDA hatte in ihrer Stellungnahme zuletzt darauf gedrängt, die Vergütung von 12 Euro zu erhöhen. Sie forderte, dass die Apotheker das gleiche Honorar für die Durchführung der Tests wie Ärzte  erhalten sollten (15 Euro je Test). Zudem forderte die Bundesvereinigung, dass die Vergütungsbeträge in der Verordnung als Nettopreise ausgewiesen werden müssten. Beide Forderungen wurden allerdings in der heute veröffentlichten Verordnung nicht berücksichtigt.

Die Apotheker äußerten zuletzt zudem Kritik an dem geplanten Abrechnungsweg. Die Abrechnung über die KV ist bundesweit ein komplett neuer Weg. Die Apotheken müssen sich nun bei den jeweiligen KVen registrieren. Aus diesen Gründen hatte die ABDA eine Abrechnungsmöglichkeit über die Rechenzentren gefordert. Dieser Weg habe sich bei der Abrechnung der Schutzmasken bereits bewährt. Allerdings ging das BMG auch nicht auf diese Forderung ein. Daher kritisiert die ABDA in ihrer Stellungnahme: »Der in der aktuellen TestV beschriebene Prozess einer Abrechnung über die Kassenärztlichen Vereinigungen beinhaltet das Risiko einer zeitlichen Verzögerung, da den Kassenärztlichen Vereinigungen etwa die Apothekendaten nicht vorliegen, es an einem geeigneten Abrechnungsportal fehlt und bislang keine Vordrucke für die Dokumentation der Abgabe existieren.« Der Abrechnungsweg über die Rechenzentren könne allerdings zeitnah erfolgen.

Klar ist aber: Im Unterschied zur Maskenabgabe sind in dieser Verordnung allerdings nicht nur Apotheken, sondern auch viele andere Leistungserbringer wie Testzentren, Rettungsdienste oder private Unternehmen miteinbezogen. Demnach wollte das BMG vermutlich einen einheitlichen Abrechnungsweg für alle Leistungserbringer schaffen.

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