So läuft die Abrechnung der Gratis-Tests in Apotheken |
Bald soll es kostenlose Schnelltests geben. Für die Apotheker ergeben sich damit neue Wege der Abrechnung. / Foto: imago images/photonews.at
Lange war es angekündigt, nun steht es fest: Ab kommender Woche möchte der Bund kostenlose Schnelltests ermöglichen. Diese Tests sollen bei verschiedenen Leistungserbringern angeboten werden. Dazu zählen auch die Apotheken. Nun veröffentlichte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) eine Aktualisierung der Testverordnung. Diese soll am Montag, den 8. März in Kraft treten und die aktuell geltende Testverordnung ablösen.
Die kostenlosen Tests, in der Verordnung auch »Bürgertestung« genannt, sind in Paragraf 4a geregelt: »Asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests.« PoC-Antigentests sind Tests, die von professionellen Anwendern in Testzentren, Apotheken oder Arztpraxen durchgeführt werden. Ein Testergebnis liegt meist innerhalb von 15 bis 30 Minuten vor. Apotheken konnten bislang asymptomatische Personen, meist auf Selbstzahlerleistung, testen. Die kostenlosen Tests richten sich demnach allerdings weiter nur an Personen, die keine SARS-CoV-2-Symptome vorweisen. Anspruch auf die Gratis-Tests haben Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Auch die Häufigkeit der Anspruchnahme der Tests ist in der Verordnung geregelt. Die Bürgertestung soll »für jeden Einzelfall bis zu einmal pro Woche durchgeführt werden.« Allerdings sollen künftig, etwa in Arztpraxen, weiterhin Personen getestet werden, die Symptome haben oder in Kontakt mit jemanden standen, der mit SARS-CoV-2 infiziert ist.
Ebenfalls geregelt ist, dass Personen nach einem positiven Schnelltest-Ergebnis Anspruch auf eine PCR-Testung haben. Im Rahmen der Verordnung sollen Apotheken künftig auch PCR-Tests anbieten dürfen. Der entsprechende Zusatz aus der jetzigen Verordnung (in Paragraf 6 Absatz 1: »Apotheken können nur mit der Durchführung von PoC-Antigen-Tests beauftragt werden«) soll in der künftigen Verordnung gestrichen werden.
Allerdings dürfen nicht nur Ärzte, Testzentren oder Apotheker die kostenlosen Schnelltests durchführen. Auch Rettungs- und Hilfsorganisationen sowie »weitere Anbieter, die eine ordnungsgemäße Durchführung garantieren« können laut Verordnungsentwurf dafür beauftragt werden.
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