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Teststrategie

So läuft die Abrechnung der Gratis-Tests in Apotheken

Ab Montag sollen Apotheken kostenlose Corona-Schnelltests anbieten. Die Kosten können die Apotheker mit den Kassenärztlichen Vereinigungen abrechnen, die Kosten selbst trägt der Bund. Das Honorar je Testung liegt bei bis zu 18 Euro. Neu ist zudem, dass die Apotheker künftig auch PCR-Tests in der Offizin durchführen können.
AutorKontaktCharlotte Kurz
Datum 04.03.2021  12:22 Uhr

Ärzte bekommen für Test-Durchführung mehr Geld

Die Vergütung der kostenlosen Tests sieht wie folgt aus: Die Vergütung für die Sachkosten, also die Kosten für den Test, soll in Höhe der entstandenen Beschaffungskosten, aber höchstens bei 6 Euro je Test liegen. Zudem gibt es für die Apotheker für die Durchführung des Tests nochmals 12 Euro je Testung. Damit liegt die Vergütung bei insgesamt bis zu 18 Euro je durchgeführtem Test. Ärztliches und zahnärztliches Personal erhält für die Durchführung je Testung 15 Euro. Die Vergütung der PCR-Tests wird für das Apothekenpersonal ebenfalls bei 12 Euro je durchgeführtem Test liegen. Das Honorar schließt die Entnahme von Körpermaterial, die Ausstellung eines Testergebnisses und das Versenden der Probe mit ein.

Apotheker rechnen über Kassenärztliche Vereinigungen ab

Die am heutigen Donnerstag vorgelegte Verordnung soll schon ab dem kommenden Montag gelten. Das BMG will für die Vergütung der Apotheker ein komplett neues Vergütungsverfahren auf Bundesebene einführen. Denn die Abrechnung der Kosten soll über die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung (KV), in deren Bezirk die Apotheke seinen Sitz hat, erfolgen. Dabei sind die Apotheker verpflichtet, die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) festgelegten Angaben zu dokumentieren und »quartalsweise oder monatlich spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats« an die KV zu übermitteln. Diese festgelegten Angaben sollen mittels eines bundeseinheitlichen, elektronischen Vordrucks der KBV feststehen. Die KBV ist laut Verordnung dazu verpflichtet, den Vordruck spätestens bis 14 Tage nach Inkrafttreten der Verordnung zu erstellen. In den übermittelten Angaben dürfen beispielsweise keine personenbezogenen Daten auftauchen. Zudem sieht die Verordnung eine elektronische Übermittlung der Abrechnungsdaten vor. Die Abrechnung könnte demnach nach dem Vorbild Baden-Württembergs funktionieren. Dort konnten sich Apotheken bereits vor einigen Wochen bei der KV Baden-Württemberg registrieren und die Kosten für kostenlose Schnelltests für bestimmte Gruppen abrechnen. 

Zudem sollen die Apotheker die Auftrags- und Leistungsdokumentationen bis zum 31. Dezember 2024 unverändert speichern und aufbewahren.

Die KVen übermitteln dann monatlich oder quartalsweise die Abrechnungen an das Bundesamt für Soziale Sicherung. Das Amt bezahlt die Beträge aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an die jeweiligen KVen. Zudem übermittelt das Amt dem BMG eine Aufstellung der Kosten.

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