So läuft die Abrechnung der Gratis-Tests in Apotheken |
Bald soll es kostenlose Schnelltests geben. Für die Apotheker ergeben sich damit neue Wege der Abrechnung. / Foto: imago images/photonews.at
Lange war es angekündigt, nun steht es fest: Ab kommender Woche möchte der Bund kostenlose Schnelltests ermöglichen. Diese Tests sollen bei verschiedenen Leistungserbringern angeboten werden. Dazu zählen auch die Apotheken. Nun veröffentlichte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) eine Aktualisierung der Testverordnung. Diese soll am Montag, den 8. März in Kraft treten und die aktuell geltende Testverordnung ablösen.
Die kostenlosen Tests, in der Verordnung auch »Bürgertestung« genannt, sind in Paragraf 4a geregelt: »Asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests.« PoC-Antigentests sind Tests, die von professionellen Anwendern in Testzentren, Apotheken oder Arztpraxen durchgeführt werden. Ein Testergebnis liegt meist innerhalb von 15 bis 30 Minuten vor. Apotheken konnten bislang asymptomatische Personen, meist auf Selbstzahlerleistung, testen. Die kostenlosen Tests richten sich demnach allerdings weiter nur an Personen, die keine SARS-CoV-2-Symptome vorweisen. Anspruch auf die Gratis-Tests haben Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Auch die Häufigkeit der Anspruchnahme der Tests ist in der Verordnung geregelt. Die Bürgertestung soll »für jeden Einzelfall bis zu einmal pro Woche durchgeführt werden.« Allerdings sollen künftig, etwa in Arztpraxen, weiterhin Personen getestet werden, die Symptome haben oder in Kontakt mit jemanden standen, der mit SARS-CoV-2 infiziert ist.
Ebenfalls geregelt ist, dass Personen nach einem positiven Schnelltest-Ergebnis Anspruch auf eine PCR-Testung haben. Im Rahmen der Verordnung sollen Apotheken künftig auch PCR-Tests anbieten dürfen. Der entsprechende Zusatz aus der jetzigen Verordnung (in Paragraf 6 Absatz 1: »Apotheken können nur mit der Durchführung von PoC-Antigen-Tests beauftragt werden«) soll in der künftigen Verordnung gestrichen werden.
Allerdings dürfen nicht nur Ärzte, Testzentren oder Apotheker die kostenlosen Schnelltests durchführen. Auch Rettungs- und Hilfsorganisationen sowie »weitere Anbieter, die eine ordnungsgemäße Durchführung garantieren« können laut Verordnungsentwurf dafür beauftragt werden.
Die Vergütung der kostenlosen Tests sieht wie folgt aus: Die Vergütung für die Sachkosten, also die Kosten für den Test, soll in Höhe der entstandenen Beschaffungskosten, aber höchstens bei 6 Euro je Test liegen. Zudem gibt es für die Apotheker für die Durchführung des Tests nochmals 12 Euro je Testung. Damit liegt die Vergütung bei insgesamt bis zu 18 Euro je durchgeführtem Test. Ärztliches und zahnärztliches Personal erhält für die Durchführung je Testung 15 Euro. Die Vergütung der PCR-Tests wird für das Apothekenpersonal ebenfalls bei 12 Euro je durchgeführtem Test liegen. Das Honorar schließt die Entnahme von Körpermaterial, die Ausstellung eines Testergebnisses und das Versenden der Probe mit ein.
Die am heutigen Donnerstag vorgelegte Verordnung soll schon ab dem kommenden Montag gelten. Das BMG will für die Vergütung der Apotheker ein komplett neues Vergütungsverfahren auf Bundesebene einführen. Denn die Abrechnung der Kosten soll über die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung (KV), in deren Bezirk die Apotheke seinen Sitz hat, erfolgen. Dabei sind die Apotheker verpflichtet, die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) festgelegten Angaben zu dokumentieren und »quartalsweise oder monatlich spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats« an die KV zu übermitteln. Diese festgelegten Angaben sollen mittels eines bundeseinheitlichen, elektronischen Vordrucks der KBV feststehen. Die KBV ist laut Verordnung dazu verpflichtet, den Vordruck spätestens bis 14 Tage nach Inkrafttreten der Verordnung zu erstellen. In den übermittelten Angaben dürfen beispielsweise keine personenbezogenen Daten auftauchen. Zudem sieht die Verordnung eine elektronische Übermittlung der Abrechnungsdaten vor. Die Abrechnung könnte demnach nach dem Vorbild Baden-Württembergs funktionieren. Dort konnten sich Apotheken bereits vor einigen Wochen bei der KV Baden-Württemberg registrieren und die Kosten für kostenlose Schnelltests für bestimmte Gruppen abrechnen.
Zudem sollen die Apotheker die Auftrags- und Leistungsdokumentationen bis zum 31. Dezember 2024 unverändert speichern und aufbewahren.
Die KVen übermitteln dann monatlich oder quartalsweise die Abrechnungen an das Bundesamt für Soziale Sicherung. Das Amt bezahlt die Beträge aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an die jeweiligen KVen. Zudem übermittelt das Amt dem BMG eine Aufstellung der Kosten.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.